← Österreich

{'item': ['7Ob642/88', '8Ob621/90', '8Ob591/91', '7Ob591/94', '6Ob8/03z', '6Ob237/03a', '2Ob39/07k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1988 Geschäftszahl7Ob642/88; 8Ob621/90; 8Ob591/91; 7Ob591/94; 6Ob8/03z; 6Ob237/03a; 2Ob39/07k NormABGB §140 Ae; JWG §4 Abs3; oöJWG §8 Abs2; oö SHG §49; stmk SHG §39; SHG allg; RechtssatzDurch die Gewährung von Sozialleistung erlischt zwar nicht schlechthin der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, doch ist eine der Befriedigung der Bedürfnisse des § 672 ABGB dienende Sozialleistung auf den Unterhalt auch dann anzurechnen, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet hat (Ablehnung von 4 Ob 560/87).Durch die Gewährung von Sozialleistung erlischt zwar nicht schlechthin der Unterhaltsanspruch des Unterhaltsberechtigten, doch ist eine der Befriedigung der Bedürfnisse des Paragraph 672, ABGB dienende Sozialleistung auf den Unterhalt auch dann anzurechnen, wenn der Gesetzgeber eine (aufgeschobene) Legalzession angeordnet hat (Ablehnung von 4 Ob 560/87). EntscheidungstexteTE OGH 1988/09/22 7 Ob 642/88 Veröff: RZ 1990/24 S 71 TE OGH 1991/05/23 8 Ob 621/90 Vgl aber; Beisatz: Hier: Besteht eine Ersatzpflicht für die bezogenen Sozialhilfeleistungen der geschiedenen Ehegattin im Falle der Leistung des von ihr begehrten Unterhaltes durch den geschiedenen Ehemann, so haben diese Sozialhilfeleistungen mangels eines bereits erfolgten Überganges auf den Sozialhilfeträger bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu bleiben. (hier: Vorarlberger SozialhilfeG). (T1) TE OGH 1991/09/05 8 Ob 591/91 Vgl; Beisatz: Sbg SHG (T2) TE OGH 1994/08/31 7 Ob 591/94 Auch TE OGH 2003/10/02 6 Ob 8/03z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Betrifft § 49 Abs 1 Oö SHG. (T1a) Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Betrifft Paragraph 49, Absatz eins, Oö SHG. (T1a) TE OGH 2003/10/23 6 Ob 237/03a Vgl; Beisatz: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T3) Vgl; Beisatz: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 49, OöSHG setzt nicht nur die schriftliche Anzeige des Überganges gegenüber dem Unterhaltspflichtigen voraussetzt, sondern auch, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. Daher kann sich der Sozialhilfeträger nicht im Wege der Legalzession beim Unterhaltspflichtigen regressieren, wenn das Gericht das Unterhaltsbegehren des Unterhaltsberechtigten abweist. Dies führt zu dem unhaltbaren Ergebnis, dass der Unterhaltspflichtige zu Lasten des Sozialhilfeträgers -endgültig- von seiner Unterhaltspflicht entlastet würde, wäre die Sozialhilfe undifferenziert als Einkommen des Unterhaltsberechtigten zu werten. (T3) TE OGH 2007/06/28 2 Ob 39/07k Vgl; Beis wie T3 nur: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß § 49 OöSHG setzt voraus, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. (T4) Vgl; Beis wie T3 nur: Die Legalzession der Unterhaltsansprüche der Sozialhilfeempfängerin gegen den Unterhaltspflichtigen zu Gunsten des Sozialhilfeträgers gemäß Paragraph 49, OöSHG setzt voraus, dass die Unterhaltsansprüche bereits vertraglich oder gerichtlich festgesetzt sind. (T4) RechtssatznummerRS0047378

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.