13Os69/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum22.09.1988 Geschäftszahl13Os69/88 NormStGB §290;
Rechtssatz1) Was als Schande anzusehen ist, bestimmt sich nach der von der Rechtsordnung gebilligten Auffassung des Lebenskreises und Gesellschaftskreises, dem der Betreffende angehört.
2)Der Ehegattin eines Tierarztes gereicht sonach ein außer der Ehe gepflogener geschlechtlicher Verkehr - selbst nach längerer Auflösung der ehelichen Gemeinschaft - zur Schande.
3)Letztlich ist entscheidend, daß die Angeklagte vom Scheidungsrichter über ihr Recht der Antwortverweigerung (§ 321 Abs 1 Z 1 ZPO) in Mißachtung der Vorschrift des § 339 Abs 1 ZPO (in Verbindung mit § 380 Abs 1 ZPO) nicht belehrt wurde.3) Letztlich ist entscheidend, daß die Angeklagte vom Scheidungsrichter über ihr Recht der Antwortverweigerung (Paragraph 321, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) in Mißachtung der Vorschrift des Paragraph 339, Absatz eins, ZPO (in Verbindung mit Paragraph 380, Absatz eins, ZPO) nicht belehrt wurde.
4)Unter dem "einem anderen drohenden Nachteil" (§ 290 Abs 3 StGB) ist jedenfalls nicht ein Nachteil des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer geordneten Rechtspflege zu verstehen.4) Unter dem "einem anderen drohenden Nachteil" (Paragraph 290, Absatz 3, StGB) ist jedenfalls nicht ein Nachteil des allgemeinen öffentlichen Interesses an einer geordneten Rechtspflege zu verstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/09/22 13 Os 69/88 Veröff: SSt 59/67 = JBl 1989,261 = RZ 1989/58 S 142 RechtssatznummerRS0096305