RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091973 Entscheidungsdatum22.09.1988 Geschäftszahl13Os100/88; 11Os123/88; 12Os174/89; 12Os27/90; 12Os137/90; 13Os106/90; 15Os15/91; 12Os91/91; 12Os88/92; 11Os92/96; 14Os91/02; 14Os123/11m NormStGB §43a Abs3 RechtssatzHält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des § 43 a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des § 43 Abs 1 StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können.Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. Für den Fall aber, daß - etwa auf Grund der Vorbelastung oder anderer, in der Täterpersönlichkeit liegender Umstände, allenfalls auch wegen des hohen Tatunwerts - eine sechs Monate übersteigende Freiheitsstrafe zu verhängen ist, wollte der Gesetzgeber (neben den übrigen, mit der Bestimmung des Paragraph 43, a StGB geschaffenen Kombinationsmöglichkeiten) das Sanktionensystem für solche Täter erweitert wissen, bei denen es (vornehmlich wegen ihrer Vorstrafen) des Vollzugs eines Teils der Freiheitsstrafe bedarf, um sie zu beeindrucken; gleichzeitig aber unter Heranziehung der Kriterien des Paragraph 43, Absatz eins, StGB die Möglichkeit eröffnen, dem Täter den Rest (zwei Drittel oder mehr) der verwirkten Freiheitsstrafe doch noch bedingt nachsehen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-22 13 Os 100/88 Veröff: EvBl 1989/43 S 149 TE OGH 1988-12-20 11 Os 123/88 Vgl auch; Veröff: EvBl 1989/86 S 310 TE OGH 1990-02-01 12 Os 174/89 nur: Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (§ 37 StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (§ 43 StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. (T1); Beisatz: Wenn es nicht aus generalpräventiven oder spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe für erforderlich hält. (T2)nur: Hält das Gericht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten oder weniger für tatgerecht oder tätergerecht, ist mit der Verhängung einer Geldstrafe (Paragraph 37, StGB) oder einer zur Gänze bedingt nachgesehenen (Paragraph 43, StGB) Freiheitsstrafe vorzugehen. (T1); Beisatz: Wenn es nicht aus generalpräventiven oder spezialpräventiven Erwägungen im Einzelfall den Vollzug der gesamten Freiheitsstrafe für erforderlich hält. (T2) TE OGH 1990-04-05 12 Os 27/90 nur T1; Beisatz: Gemäß § 43 a Abs 3 StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe nur bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. (T3)nur T1; Beisatz: Gemäß Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ist die bedingte Nachsicht eines Teiles einer Freiheitsstrafe nur bei Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten zulässig. (T3) TE OGH 1990-11-29 12 Os 137/90 Vgl auch; Beisatz: § 43 a Abs 2 StGB setzt (auch in Verbindung mit § 5 Z 9 JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva). (T4)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 43, a Absatz 2, StGB setzt (auch in Verbindung mit Paragraph 5, Ziffer 9, JGG) primär voraus, daß auf eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten zu erkennen wäre und nicht die Voraussetzungen für eine bedingte Nachsicht der ganzen Strafe vorliegen (12 Os 27/90, 14 Os 100/90 uva). (T4) TE OGH 1990-11-21 13 Os 106/90 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1991-03-07 15 Os 15/91 Vgl auch; nur T1; Beis wie T3 TE OGH 1991-09-12 12 Os 91/91 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 1992-09-17 12 Os 88/92 nur T1 TE OGH 1996-08-06 11 Os 92/96 Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2002-10-15 14 Os 91/02 Auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2011-10-04 14 Os 123/11m Vgl auch; Beis wie T3
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