RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0078508 Entscheidungsdatum27.09.1988 Geschäftszahl4Ob54/88; 4Ob103/92; 4Ob4/96; 4Ob2345/96y; 4Ob111/99y; 8ObA346/99m; 4Ob112/00z; 4Ob256/01b; 4Ob10/02b; 4Ob81/12h; 4Ob1/13w; 4Ob42/14a; 4Ob78/17z; 4Ob85/17d NormUWG §1 D3f RechtssatzDas Eindringen in den Kundenkreis der Konkurrenten gehört zum Wesen des Wettbewerbs; niemand hat Anspruch auf die Wahrung seiner Position. Nur die Art und Weise, wie die Beeinträchtigung des Mitbewerbers geschieht, kann eine Wettbewerbshandlung unzulässig machen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-27 4 Ob 54/88 TE OGH 1992-12-15 4 Ob 103/92 Auch; Veröff: EvBl 1993/99 S 424 = ÖBl 1993,13 = WBl 1993,163 TE OGH 1996-01-16 4 Ob 4/96 Vgl auch; Beisatz: Dass eine allgemeine Werbemaßnahme auch vor dem Geschäft eines Konkurrenten fortgesetzt wird, bildet demnach noch kein Indiz für die Absicht, gerade in den Kundenkreis dieses Konkurrenten eindringen und ihn damit schädigen zu wollen. Gleiches gilt beim Verteilen von Reklamematerial auch dann, wenn die Geschäfte des Werbenden und des Konkurrenzunternehmens in unmittelbarer Nähe liegen. Dass die Reklamezettel des Werbenden auch in der Nähe des Geschäfts eines Konkurrenten und damit an dessen Kunden verteilt werden, liegt dann in der räumlichen Nähe der Geschäfte und sagt für sich allein nichts darüber aus, dass die Werbemaßnahme in der Absicht gesetzt wurde, gerade in den Kundenkreis des unmittelbar benachbarten Konkurrenten einzudringen und diesen zu behindern. Denn bei einer derartigen räumlichen Nähe sind die Kunden des Konkurrenten auch potentielle Kunden des Werbenden. (T1) TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y Vgl auch; Beisatz: Ein Abwerben von Kunden eines Mitbewerbers durch Einsatz ehemaliger Dienstnehmer dieses Mitbewerbers, die der Werbende nicht mit unlauteren Mitteln abgeworben hat und die die Kunden auch nicht mit unlauteren Mitteln zu gewinnen versuchen, ist nicht wettbewerbswidrig. Das gilt ungeachtet dessen, dass zwischen Reisebüromitarbeitern und (zufriedenen) Kunden ein Vertrauensverhältnis entsteht, das Kunden veranlassen wird, ihrem(
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