RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070357 Entscheidungsdatum27.09.1988 Geschäftszahl5Ob68/88; 5Ob161/92; 6Ob231/97g; 2Ob249/00g; 5Ob299/01h; 5Ob243/05d; 5Ob165/18b NormMRG §37 Abs3; WEG §26 RechtssatzDas vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung, daher können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch eine Entscheidung über einen Antrag eines Mieters auf Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach § 1 Abs 4 Z 3 MRG nicht unmittelbar berührt werden.Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung, daher können die Interessen der übrigen Wohnungseigentümer und allfälliger Mieter dieser Wohnungseigentümer durch eine Entscheidung über einen Antrag eines Mieters auf Feststellung des Ausnahmetatbestandes nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, MRG nicht unmittelbar berührt werden. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-27 5 Ob 68/88 Veröff: ImmZ 1989,203 TE OGH 1992-12-15 5 Ob 161/92 Vgl auch TE OGH 1997-09-11 6 Ob 231/97g TE OGH 2000-11-09 2 Ob 249/00g nur: Das vom Wohnungseigentümer begründete Mietverhältnis ist nach mietrechtlichen Normen zu beurteilen, die Rechtsverhältnisse zwischen Wohnungseigentümern nach dem WEG. Die Mieter eines Wohnungseigentümers stehen zu den übrigen Miteigentümern und Wohnungseigentümern in keiner Rechtsbeziehung. (T1) TE OGH 2001-12-18 5 Ob 299/01h nur T1; Beisatz: Für die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes, der in ausschließlicher Verfügung des Wohnungseigentümers steht, und andere Ansprüche, die ausschließlich das WE-Objekt/den Mietgegenstand betreffen, führt die Abtretungskonstruktion einzelner Gestaltungsrechte an den Wohnungseigentümer zu seiner ausschließlichen Befugnis und damit Legimation im Außerstreitverfahren. Ist hingegen das ganze Haus, die ganze WE-Liegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile vom MRG-Anspruch erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß § 13c WEG überlagert. (T2)nur T1; Beisatz: Für die Brauchbarmachung des Mietgegenstandes, der in ausschließlicher Verfügung des Wohnungseigentümers steht, und andere Ansprüche, die ausschließlich das WE-Objekt/den Mietgegenstand betreffen, führt die Abtretungskonstruktion einzelner Gestaltungsrechte an den Wohnungseigentümer zu seiner ausschließlichen Befugnis und damit Legimation im Außerstreitverfahren. Ist hingegen das ganze Haus, die ganze WE-Liegenschaft, insbesondere deren allgemeine Teile vom MRG-Anspruch erfasst, wird das ausschließliche Nutzungsrecht des Wohnungseigentümers durch die Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentümer oder alle Gemeinschafter in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft gemäß Paragraph 13 c, WEG überlagert. (T2) TE OGH 2006-04-20 5 Ob 243/05d Beis wie T2; Beisatz: Die mangelnde Verfügungs-und Entscheidungsfähigkeit des Wohnungseigentumsvermieters allgemeine Teile der Liegenschaft betreffendverhindert die Durchsetzung der mietrechtlichen Ansprüche im Verfahren nach §37 Abs1 Z2 MRG, weil ein Auftrag an den Vermieter, gemäß §6 Abs1 MRG Arbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses durchzuführen, diesen zu einer nicht direkt durchsetzbaren Leistung verpflichten würde. Die Durchführung der Erhaltungsarbeit an allgemeinen Teilen des Hauses gegen den Vermieter kann nur im Klagsweg durchgesetzt werden. (T3) TE OGH 2019-01-17 5 Ob 165/18b nur T1; Veröff: SZ 2019/1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070357
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.