← Österreich

{'item': '1Ob668/88; 1Ob137/03h; 4Ob32/10z; 3Ob32/11v; 3Ob67/24k'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0033421 Entscheidungsdatum28.10.2024 Geschäftszahl1Ob668/88; 1Ob137/03h; 4Ob32/10z; 3Ob32/11v; 3Ob67/24k NormABGB §883 Tir BauO §37 RechtssatzWelche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (§§ 601, 1346 Abs 2 ABGB, § 1 NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des § 37 Abs 1 zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift.Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. Manchmal ist das Rechtsgeschäft tatsächlich ungültig, doch ordnet dies das Gesetz in aller Regel ausdrücklich an (Paragraphen 601, 1346, Absatz 2, ABGB, Paragraph eins, NZwG). In vielen Fällen begnügt sich das Gesetz dagegen mit (verwaltungs) straf - rechtlicher Sanktion oder läßt den Formverstoß überhaupt ungeahndet. Baurechtliche Vorschriften ziehen die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, die gegen sie verstoßen, im Zweifel nicht nach sich. Bei der Vorschrift des Paragraph 37, Absatz eins, zweiter Satz Tir BauO wonach der Bauführer der Baubehörde vor Baubeginn schriftlich namhaft zu machen ist, bedeutet die Schriftlichkeit lediglich eine die Gültigkeit der Bestellung des Bauführers nicht berührende Ordnungsvorschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-28 1 Ob 668/88 Veröff: JBl 1989,308 TE OGH 2003-07-01 1 Ob 137/03h Vgl auch; nur: Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. (T1); Beisatz: Die Verwendung einer bestimmten Fertigungsklausel (wie in § 13 der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA)) ist in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern vielmehr eine bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift. (T2)Vgl auch; nur: Welche Rechtsfolgen an die Außerachtlassung der gesetzlichen Formgebote geknüpft sind, ist den einschlägigen Vorschriften entweder unmittelbar oder nach deren Sinn und Zweck zu entnehmen. (T1); Beisatz: Die Verwendung einer bestimmten Fertigungsklausel (wie in Paragraph 13, der Geschäftsordnung des Amtes der Kärntner Landesregierung (K-GOA)) ist in der Regel nicht Gültigkeitsvoraussetzung für Handlungen nach außen, sondern vielmehr eine bloß im Innenverhältnis zu beachtende Ordnungsvorschrift. (T2) TE OGH 2010-08-31 4 Ob 32/10z Vgl auch TE OGH 2011-03-22 3 Ob 32/11v Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 55 Abs 4 TGO 2001. (T3)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Paragraph 55, Absatz 4, TGO 2001. (T3) TE OGH 2024-10-28 3 Ob 67/24k Beisatz wie T3 Beisatz: Dasselbe gilt, wenn zwar dem Formgebot des § 55 Abs 4 TGO genüge getan wurde, jedoch der für den Rechtsakt erforderliche Beschluss des Gemeinderats diesem nicht zugrunde liegt. (T4)Beisatz: Dasselbe gilt, wenn zwar dem Formgebot des Paragraph 55, Absatz 4, TGO genüge getan wurde, jedoch der für den Rechtsakt erforderliche Beschluss des Gemeinderats diesem nicht zugrunde liegt. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0033421

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.