RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum28.09.1988 Geschäftszahl9ObA153/88; 7Ob7/92 ; 4Ob519/94; 6Ob552/95; 1Ob2151/96x; 2Ob2382/96z; 2Ob151/97p; 9ObA172/99f; 1Ob94/06i NormEGZPO ArtXLIII; ZPO §304 RechtssatzAuf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in § 304 ZPO zu verweisen.Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. In diesen Fällen ist er auf die Bestimmung über die Urkundenvorlage in Paragraph 304, ZPO zu verweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1988/09/28 9 ObA 153/88 Veröff: SZ 61/208 TE OGH 1992/04/23 7 Ob 7/92 Veröff: VersRdSch 1992,403 = VersR 1993,775 TE OGH 1994/06/14 4 Ob 519/94 TE OGH 1995/05/18 6 Ob 552/95 nur: Auf ein rechtliches Interesse kann sich berufen, wer die Einsichtnahme in die Urkunde zur Förderung, Erhaltung und Verteidigung seiner rechtlich geschützten Interessen benötigt. (T1) TE OGH 1996/06/04 1 Ob 2151/96x nur T1 TE OGH 1998/03/19 2 Ob 2382/96z Vgl aber; Beisatz: Von diesen Grundsätzen ist dann abzugehen, wenn die Nichtbefolgung eines Auftrages zur Vorlage von Urkunden beziehungsweise Augenscheinsgegenständen im Rahmen der Beweiswürdigung nicht berücksichtigt werden kann. Das rechtliche Interesse an der Vorlage der Urkunde oder des Augenscheingegenstandes ist auch dann gegeben, wenn diese Vorlage für die Einleitung des Verfahrens notwendig oder zumindest zweckmäßig ist. (T2) TE OGH 1998/10/29 2 Ob 151/97p Auch TE OGH 1999/09/01 9 ObA 172/99f Vgl auch; nur: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses wird immer dann verneint, wenn der Anspruchsteller sich durch die Einsichtnahme in die Urkunde Beweismittel für einen beabsichtigten Rechtsstreit, insbesondere gegen den Besitzer der Urkunde, sichern will. (T3) TE OGH 2006/05/16 1 Ob 94/06i Gegenteilig; Beisatz: Ein Anspruch auf Urkundenvorlage gemäß ArtXLIIIEGZPO setzt nur voraus, dass es sich bei der streitverfangenen Urkunde um eine gemeinschaftliche nach §304 ZPO handelt. Die Abweisung eines Vorlagebegehrens kommt daher bloß dann in Betracht, wenn die Pflicht zur Vorlage einer gemeinschaftlichen Urkunde bereits erfüllt wurde oder das Recht auf Vorlage schikanös ausgeübt wird (inhaltlich so schon 2 Ob 267/04k). (T4); Veröff: SZ 2006/74 RechtssatznummerRS0034993
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.