← Österreich

{'item': ['9ObA208/88', '8ObA2359/96m', '9ObA413/97v', '9ObA109/98i', '9ObA285/01d', '9ObA81/03g', '8ObA72/10m', '8ObA28/11t', '8ObA49/12g', '8ObA50/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050959 Entscheidungsdatum28.09.1988 Geschäftszahl9ObA208/88; 8ObA2359/96m; 9ObA413/97v; 9ObA109/98i; 9ObA285/01d; 9ObA81/03g; 8ObA72/10m; 8ObA28/11t; 8ObA49/12g; 8ObA50/14g; 9ObA69/21v NormArbVG §36; ArbVG §106; GmbHG §15 RechtssatzDer Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den §§ 105, 106 ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG.Der Geschäftsführer einer GmbH ist zu einer Klage nach den Paragraphen 105, 106, ArbVG nicht legitimiert; hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch zwei.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG. EntscheidungstexteTE OGH 1988-09-28 9 ObA 208/88 Veröff: GesRZ 1990,96 = RdW 1989,107 = WBl 1989,28 TE OGH 1997-03-13 8 ObA 2359/96m Vgl auch; nur: Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des II.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des § 1151 ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des § 36 ArbVG. (T1) Vgl auch; nur: Hinsichtlich des Arbeitnehmerbegriffes des römisch zwei.Teils des ArbVG, der die gesetzliche Betriebsverfassung behandelt, ist nämlich nicht vom allgemeinen Arbeitnehmerbegriff auszugehen, wie er von Lehre und Rechtsprechung auf Grund des Paragraph 1151, ABGB entwickelt wurde, sondern von dem davon abweichenden Begriff des Paragraph 36, ArbVG. (T1) Beisatz: Er umfaßt nicht freie Arbeitnehmer. (T2) TE OGH 1998-02-11 9 ObA 413/97v Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank als gesetzlicher Vertreter (§ 4 Abs 3 KWG). (T3)Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Geschäftsleiter einer Bank als gesetzlicher Vertreter (Paragraph 4, Absatz 3, KWG). (T3) TE OGH 1998-10-21 9 ObA 109/98i Vgl auch; Beisatz: Hier: Geschäftsstellenleiter einer Bankfiliale ist kein leitender Angestellter. (T4) TE OGH 2002-01-23 9 ObA 285/01d Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1.Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist hingegen nicht auf den für den II.Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des § 36 ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. (T5)Vgl auch; nur T1; Beisatz: Bei der Ermittlung des persönlichen Geltungsbereichs des im 1.Teil des ArbVG (Kollektive Rechtsgestaltung) geregelten Kollektivvertrages ist hingegen nicht auf den für den römisch zwei.Teil (Betriebsverfassung) normierten Arbeitnehmerbegriff des Paragraph 36, ArbVG sondern auf den allgemeinen Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechtes abzustellen. (T5) TE OGH 2003-12-17 9 ObA 81/03g Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2010-11-04 8 ObA 72/10m TE OGH 2011-05-25 8 ObA 28/11t Auch; Veröff: SZ 2011/64 TE OGH 2012-09-13 8 ObA 49/12g nur T1; Beisatz: Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs‑ bzw Entlassungsanfechtung gemäß §§ 105 f ArbVG berechtigt. (T6)nur T1; Beisatz: Vertretungsbefugte Organmitglieder einer juristischen Person, soweit sie ihre Tätigkeit überhaupt aufgrund eines Arbeitsverhältnisses ausüben, sowie leitende Angestellte sind daher nicht zur Kündigungs‑ bzw Entlassungsanfechtung gemäß Paragraphen 105, f ArbVG berechtigt. (T6) TE OGH 2014-08-25 8 ObA 50/14g Vgl auch; Beisatz: Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff ist mit dem arbeitsvertraglichen nicht gleichzusetzen. (T7) TE OGH 2021-06-24 9 ObA 69/21v Beisatz: Hier: Darauf, ob das vertretungsbefugte Organmitglied seine Kompetenzen tatsächlich ausübt oder seine Befugnisse im Innenverhältnis beschränkt sind, kommt es ebenso wenig an wie auf die Überlegung, in keinem Interessensgegensatz zur Belegschaft zu stehen. (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050959

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.