← Österreich

{'item': ['15Os88/88', '14Os42/88', '12Os8/89', '15Os33/89', '14Os127/90']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.10.1988 Geschäftszahl15Os88/88; 14Os42/88; 12Os8/89; 15Os33/89; 14Os127/90 NormB-VG Art94; FinStrG §55; MRK Art6 Abs2 III;MRK Art6 Abs2 römisch drei; MRK A

Art 6

MRK steht einer derartigen Bindung nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird.Vom Bestand einer bescheidmäßig rechtskräftig festgestellten Abgabenschuld dem Grund und der Höhe nach ist im gerichtlichen FinStrVerf als Tatsache auszugehen (SSt 48/36 = verstärkter Senat uva); die Trennung der Justiz von der Verwaltung (Artikel 94, B-VG) spricht nicht gegen, sondern für die solcherart faktische Bindungswirkung rechtskräftiger Abgabenbescheide, weil die Negierung von konstitutiven Akten zuständiger Behörden des einen Bereiches der staatlichen Vollziehung durch Organe des anderen auf eine unzulässige Überprüfung der betreffenden Entscheidungen durch letztere auf ihre materielle Richtigkeit hinausliefe.

Artikel 6

, MRK steht einer derartigen Bindung nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird. EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/04 15 Os 88/88 Veröff: RZ 1989/10 S 46 TE OGH 1988/11/30 14 Os 42/88 nur:

Art 6

MRK steht einer derartigen Bindung nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird. (T1) Veröff: SSt 59/90 nur:

Artikel 6

, MRK steht einer derartigen Bindung nicht entgegen, zumal damit weder eine Strafbarkeit des Abgabenschuldners vorweggenommen noch jenem ein in der Rechtsordnung vorgesehenes Verteidigungsmittel gegen den Vorwurf strafbaren Verhaltens abgeschnitten wird. (T1) Veröff: SSt 59/90 TE OGH 1989/02/23 12 Os 8/89 Vgl

TE OGH 1989/04/18 15 Os 33/89 Beisatz: Insoweit ist die Frage nach einer (nach Ansicht des VwGH zu verneinenden) Bindung der Abgabenstrafbehörden an derartige Bescheide im verwaltungsbehördlichen FinStrVerf der hier aktuellen Problematik nicht gleichgelagert. (T2) TE OGH 1991/11/21 14 Os 127/90 Ausdrücklich gegenteilig; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. Die verfassungsmäßige Kompetenzverteilung zwischen Justiz und Verwaltung kann, eben weil die Abgabenfestsetzung den Abgabenbehörden und die strafrechtliche Beurteilung einer Abgabenhinterziehung (unter den Voraussetzungen des § 53 FinStrG) den Gerichten obliegt,

gegen eine faktische Bindungswirkung von Abgabenbescheiden ins Treffen geführt werden, zumal kein einziger materiellrechtlicher Tatbestand des FinStrG Grund und Höhe der Abgabenverkürzung als Vorfrage derart konzipiert hat, daß sich das Strafgericht diesbezüglich an die Feststellungen der Abgabenbehörde zu halten hätte. (T3) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 = RZ 1993/47 S 142 Ausdrücklich gegenteilig; Verstärkter Senat; Beisatz: Keine Bindungswirkung von Abgabenbescheiden. Die verfassungsmäßige Kompetenzverteilung zwischen Justiz und Verwaltung kann, eben weil die Abgabenfestsetzung den Abgabenbehörden und die strafrechtliche Beurteilung einer Abgabenhinterziehung (unter den Voraussetzungen des Paragraph 53, FinStrG) den Gerichten obliegt,

gegen eine faktische Bindungswirkung von Abgabenbescheiden ins Treffen geführt werden, zumal kein einziger materiellrechtlicher Tatbestand des FinStrG Grund und Höhe der Abgabenverkürzung als Vorfrage derart konzipiert hat, daß sich das Strafgericht diesbezüglich an die Feststellungen der Abgabenbehörde zu halten hätte. (T3) Veröff: JBl 1992,656 (zustimmend Seiler) = EvBl 1992/26 S 93 = RZ 1993/47 S 142 RechtssatznummerRS0053798

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.