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{'item': '15Os88/88; 12Os32/91; 14Os49/92; 12Os131/94; 13Os47/97; 14Os84/01; 13Os33/02; 12Os3/02; 12Os95/02 (12Os98/02; 12Os106/03); 14Os145/05p; 15Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0086282 Entscheidungsdatum15.10.2025 Geschäftszahl15Os88/88; 12Os32/91; 14Os49/92; 12Os131/94; 13Os47/97; 14Os84/01; 13Os33/02; 12Os3/02; 12Os95/02 (12Os98/02; 12Os106/03); 14Os145/05p; 15Os32/06d; 13Os105/08b; 13Os18/09k; 13Os107/09y; 13Os157/09a; 13Os94/16x; 13Os128/18z; 13Os20/20w; 13Os45/25d NormFinStrG §23 Abs2 FinStrG §33 Abs1 FinStrG §33 Abs2 lita FinStrG §33 Abs2 litb FinStrG §33 Abs5 FinStrG §53 Abs1 litb RechtssatzDer Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (§ 23 Abs 2 FinStrG in Verbindung mit § 32 Abs 3 StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen.Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens (Paragraph 23, Absatz 2, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 3, StGB) Berücksichtigung finden und ist dementsprechend mit Berufung geltend zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-04 15 Os 88/88 TE OGH 1991-04-25 12 Os 32/91 TE OGH 1992-06-30 14 Os 49/92 Vgl auch; nur: Der Verkürzungs-Vorsatz des Täters muss sich auf die Höhe des (außerhalb des Tatbestands gelegenen) strafbestimmenden Wertbetrages nicht erstrecken; genug daran, dass die tatbestandsmäßige Verkürzung als solche (dem Grunde nach) vorsätzlich bewirkt wurde. (T1) TE OGH 1994-12-15 12 Os 131/94 nur T1 TE OGH 1997-07-09 13 Os 47/97 Auch; nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden und ist darum mit Berufung geltend zu machen. (T2) TE OGH 2001-09-18 14 Os 84/01 nur: Ein Zurückbleiben des Tätervorsatzes hinter der objektiven Höhe des Verkürzungsbetrages kann nur beim Abwägen der Strafzumessungs-Schuld innerhalb des Strafrahmens Berücksichtigung finden. (T3) TE OGH 2002-05-08 13 Os 33/02 Auch; nur T1 TE OGH 2002-04-18 12 Os 3/02 nur T1 TE OGH 2004-02-12 12 Os 95/02 Auch TE OGH 2006-03-15 14 Os 145/05p Auch; Beisatz: Die Höhe des Verkürzungsbetrages ist kein Tatbildmerkmal und bedarf daher keines darauf gerichteten Vorsatzes. (T4) TE OGH 2006-10-05 15 Os 32/06d Auch; Beis wie T4 TE OGH 2009-03-19 13 Os 105/08b Vgl TE OGH 2009-07-23 13 Os 18/09k Auch TE OGH 2010-04-08 13 Os 107/09y Auch TE OGH 2010-06-17 13 Os 157/09a Auch TE OGH 2017-03-13 13 Os 94/16x Auch; Beisatz: Sowohl Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsnorm des § 53 Abs 1 FinStrG als auch Determinante des Strafrahmens ist (nicht der Verkürzungsbetrag, sondern) der strafbestimmende Wertbetrag. Dieser ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene reine Rechengröße, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz nicht erstrecken muss. (T5)Auch; Beisatz: Sowohl Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeitsnorm des Paragraph 53, Absatz eins, FinStrG als auch Determinante des Strafrahmens ist (nicht der Verkürzungsbetrag, sondern) der strafbestimmende Wertbetrag. Dieser ist eine außerhalb des jeweiligen Tatbestands gelegene reine Rechengröße, auf deren (nicht „null“ betragende) Höhe sich der Vorsatz nicht erstrecken muss. (T5) Beisatz: Auch für die originäre Gerichtszuständigkeit nach Abs 1 (und Abs 2) des § 53 FinStrG ist daher nicht von Bedeutung, ob der Tätervorsatz einen die Zuständigkeitsgrenze übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag umfasste; maßgeblich ist vielmehr dessen tatsächliche Höhe. (T6)Beisatz: Auch für die originäre Gerichtszuständigkeit nach Absatz eins, (und Absatz 2,) des Paragraph 53, FinStrG ist daher nicht von Bedeutung, ob der Tätervorsatz einen die Zuständigkeitsgrenze übersteigenden strafbestimmenden Wertbetrag umfasste; maßgeblich ist vielmehr dessen tatsächliche Höhe. (T6) Beisatz: Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht nicht in jedem Fall dem Verkürzungsbetrag. Nach § 33 Abs 5 zweiter Satz FinStrG idgF umfasst der strafbestimmende Wertbetrag vielmehr nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (T7)Beisatz: Der strafbestimmende Wertbetrag entspricht nicht in jedem Fall dem Verkürzungsbetrag. Nach Paragraph 33, Absatz 5, zweiter Satz FinStrG idgF umfasst der strafbestimmende Wertbetrag vielmehr nur jene Abgabenbeträge, deren Verkürzung im Zusammenhang mit den Unrichtigkeiten bewirkt wurde, auf die sich der Vorsatz des Täters bezieht. (T7) TE OGH 2019-07-10 13 Os 128/18z TE OGH 2020-09-16 13 Os 20/20w Vgl; Beis nur wie T7 TE OGH 2025-10-15 13 Os 45/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0086282

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.