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Europaius

3Ob70/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum05.10.1988 Geschäftszahl3Ob70/88; 3Ob211/97v NormZPO §32;

ZPO §36 Abs1;

RechtssatzNur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht § 32 ZPO entgegen. Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.Nur der inhaltlichen, nicht auch der zeitlichen Beschränkung steht Paragraph 32, ZPO entgegen. Aus Paragraph 36, ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/05 3 Ob 70/88 Veröff: JBl 1989,51 = RZ 1990/17 S 46 TE OGH 1997/08/28 3 Ob 211/97v nur: Aus § 36 ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird. (T1) nur: Aus Paragraph 36, ZPO ergibt sich vielmehr, daß es den Parteien möglich ist, von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Vollmacht zu vereinbaren, die allerdings dem Prozeßgegner gegenüber nur unter den in der angeführten Gesetzesstelle für die Wirksamkeit des Widerrufs und der Kündigung festgelegten Voraussetzungen wirksam wird. (T1) RechtssatznummerRS0035621

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.