OGH Rechtssatz RS0057534 (3Ob528/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0057534 Entscheidungsdatum27.01.2023 Geschäftszahl3Ob528/88; 3Ob553/90; 2Ob533/91; 6Ob506/95; 4Ob1630/95; 4Ob2312/96w; 7Ob381/97y; 1Ob89/01x; 6Ob85/02x; 1Ob112/18d; 1Ob103/22m; 1Ob241/22f NormEheG §82 Abs1 Z3 RechtssatzDer Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-06 3 Ob 528/88 TE OGH 1990-11-28 3 Ob 553/90 TE OGH 1991-05-15 2 Ob 533/91 TE OGH 1995-04-20 6 Ob 506/95 nur: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. (T1)nur: Der Zweck der Bestimmung des allgemein formulierten Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen. (T1) TE OGH 1995-10-10 4 Ob 1630/95 TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2312/96w Vgl auch; Beisatz: Es kann darunter auch die Sicherung der Erwerbsgelegenheit des den Betrieb weiterführenden Ehegatten verstanden werden. (T2) TE OGH 1998-05-19 7 Ob 381/97y nur: Der Zweck der Bestimmung des § 82 Abs 1 Z 3 EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. (T3)nur: Der Zweck der Bestimmung des Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 3, EheG, nämlich die tunlichste Erhaltung von Unternehmen, verbietet eine einschränkende Auslegung. (T3) Beisatz: Mit der Ausnahme der Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, sollte ein wirksamer Schutz der Unternehmenssubstanz vor dem Zugriff durch einen aufteilungsberechtigten Ehegatten geschaffen werden. (T4) TE OGH 2001-06-26 1 Ob 89/01x nur T1 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 85/02x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-30 1 Ob 112/18d Vgl aber; Beisatz: Hinter dieser Ausnahmeregelung steht das gesetzgeberische Bestreben, bestimmte nachteilige Folgen, die mit der Übertragung solcher Sachen an den anderen Ehegatten verbunden sein könnten, zu vermeiden; nämlich eine bestehende Erwerbsquelle nicht zu beschädigen, womit zugleich auch Arbeitsplätze vernichtet würden. (T5) Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör‑/Zugehöreigenschaft gemäß § 294 ABGB entscheidend. (T6)Beisatz: Bei der Beurteilung der Frage, welche Sachen als Unternehmensbestandteile zu betrachten sind, ist die Zubehör‑/Zugehöreigenschaft gemäß Paragraph 294, ABGB entscheidend. (T6) Beisatz: Mit ausführlicher Erörterung, nach welchen Kriterien Liegenschaften von der Aufteilung ausgenommen sind, weil sie zu einem Unternehmen gehören. (T7) Veröff: SZ 2019/37 TE OGH 2022-09-14 1 Ob 103/22m TE OGH 2023-01-27 1 Ob 241/22f Beisatz: Vgl RS0134290 (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0057534