RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0013155 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl6Ob633/88; 8Ob692/89 (8Ob693/89); 8Ob513/95; 4Ob137/04g; 10Ob25/06h; 1Ob117/10b; 1Ob123/11m; 5Ob197/16f; 4Ob72/19w; 1Ob210/19t; 1Ob7/20s; 4Ob206/20b; 5Ob207/21h; 5Ob10/24t NormABGB §825 A RechtssatzDie §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter.Die Paragraphen 825, ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie Gütergemeinschaft unter Lebenden, Wohnungseigentumsgemeinschaft und Verhältnis zwischen Bruchteilsfruchtnießern und Miteigentümern nicht belasteter Anteile. Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-06 6 Ob 633/88 Veröff: MietSlg 40/26 TE OGH 1990-06-12 8 Ob 692/89 nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. (T1)nur: Die Paragraphen 825, ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind. (T1) Veröff: SZ 63/96 = JBl 1991,514 TE OGH 1995-06-22 8 Ob 513/95 nur: Darüber hinaus sind sie auch auf nicht dingliche Gemeinschaften analog anzuwenden, insbesondere auf das Verhältnis mehrerer Mitmieter und obligatorisch Wohnungsberechtigter. (T2) Beisatz: Die Regelung der Benützung des Bestandgegenstandes im außerstreitigen Verfahren ist daher möglich (MietSlg 29085). (T3) TE OGH 2004-07-06 4 Ob 137/04g Auch; nur T2 TE OGH 2006-10-03 10 Ob 25/06h Beisatz: Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der §§ 825 ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. (T4)Beisatz: Unter „Gemeinschaft" ist dabei das Rechtsverhältnis zwischen jenen Personen zu verstehen, denen ein Recht gemeinsam zusteht, sodass sie alle zusammen Inhaber jener Rechtsmacht sind, die den Inhalt eben dieses Rechtes bildet. Eine analoge Anwendung der Paragraphen 825, ff ABGB auch auf die Rechtsbeziehung zwischen Mitkonzessionären, die weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt ist, erscheint daher gerechtfertigt. (T4) Veröff: SZ 2006/146 TE OGH 2010-10-20 1 Ob 117/10b nur: Die §§ 825 ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. (T5)nur: Die Paragraphen 825, ff ABGB sind subsidiär in allen Gemeinschaftsfällen heranzuziehen, soweit diese weder durch Gesetz noch durch Vertrag besonders geregelt sind, wie bei einer Gütergemeinschaft unter Lebenden. (T5) Beisatz: Ferner bei Grunddienstbarkeiten, wenn das herrschende Grundstück im Miteigentum steht oder geteilt wurde. (T6) TE OGH 2011-10-13 1 Ob 123/11m Auch; Beisatz: Hier: Wasserschöpf- und -leitungsgemeinschaft. (T7) TE OGH 2016-12-19 5 Ob 197/16f Auch; Veröff: SZ 2016/136 TE OGH 2019-09-24 4 Ob 72/19w TE OGH 2020-01-20 1 Ob 210/19t Auch; nur T1; Beis wie T4 TE OGH 2020-02-26 1 Ob 7/20s Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der §§ 825 ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T8)Vgl; Beis wie T7; Beisatz: Sämtliche Servitutsberechtigte als Eigentümer herrschender Liegenschaften bilden eine Rechtsgemeinschaft, auf die grundsätzlich die für die Eigentumsgemeinschaft geltenden Regeln der Paragraphen 825, ff ABGB sinngemäß anzuwenden sind. (T8) TE OGH 2021-05-27 4 Ob 206/20b Vgl; Beisatz: Für das Rechtsverhältnis zwischen Eigentümer und Dienstbarkeitsberechtigtem bestehen jedoch gesetzliche Vorschriften. (T9) TE OGH 2022-09-01 5 Ob 207/21h nur T1; Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T10) TE OGH 2024-03-12 5 Ob 10/24t vgl; Beisatz wie T10 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0013155
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.