RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0006135 Entscheidungsdatum13.02.2024 Geschäftszahl6Ob679/88; 2Ob556/88; 7Ob557/90; 8Ob579/93; 1Ob576/93; 7Ob508/94; 3Ob197/01v; 6Ob166/02h; 10Ob8/03d; 2Ob126/03y; 10Ob28/04x; 4Ob126/21i (4Ob127/21m; 4Ob128/21h); 10Ob4/24x NormEO §382a EO §399a EO §399b ZPO §520 Abs1 RechtssatzIm Verfahren nach den §§ 382a, 399a und 399b EO ist § 520 Abs 1, letzter Halbsatz ZPO nicht anzuwenden (teleologische Reduktion der Verweisungen nach den §§ 402 Abs 2 und 78 EO auf die Rekursvorschriften der ZPO).Im Verfahren nach den Paragraphen 382 a, 399 a und 399 b EO ist Paragraph 520, Absatz eins,, letzter Halbsatz ZPO nicht anzuwenden (teleologische Reduktion der Verweisungen nach den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO auf die Rekursvorschriften der ZPO). EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-06 6 Ob 679/88 ÖA 1989,46 (Anm Gamerith) = JBl 1989,118 = EFSlg 25/6ÖA 1989,46 Anmerkung Gamerith) = JBl 1989,118 = EFSlg 25/6 TE OGH 1988-10-25 2 Ob 556/88 nur: Teleologische Reduktion der Verweisungen nach den §§ 402 Abs 2 und 78 EO auf die Vorschriften der ZPO. (T1) Beisatz: §§ 41, 52 Abs 1 ZPO (keine Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist). (T2) = EvBl 1989/77 S 276 = ÖA 1990,78 = SZ 61/219nur: Teleologische Reduktion der Verweisungen nach den Paragraphen 402, Absatz 2 und 78 EO auf die Vorschriften der ZPO. (T1) Beisatz: Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO (keine Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist). (T2) = EvBl 1989/77 S 276 = ÖA 1990,78 = SZ 61/219 TE OGH 1990-04-05 7 Ob 557/90 Beisatz: Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Unterhalts für einen Minderjährigen müssen schriftliche Rekurse gegen eine Entscheidung über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach § 382 a EO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. (T3) = RZ 1990/119,284Beisatz: Im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Unterhalts für einen Minderjährigen müssen schriftliche Rekurse gegen eine Entscheidung über die Bewilligung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382, a EO nicht mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes versehen sein. (T3) = RZ 1990/119,284 TE OGH 1993-06-24 8 Ob 579/93 Veröff EvBl 1994/28 S.132 TE OGH 1993-07-02 1 Ob 576/93 auch nur T1; Beisatz: Die im § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO gilt nicht.(T4)auch nur T1; Beisatz: Die im Paragraph 521 a, ZPO angeordnete Zweiseitigkeit im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß Paragraph 382 a, EO gilt nicht.(T4) TE OGH 1994-06-08 7 Ob 508/94 Auch TE OGH 2001-08-29 3 Ob 197/01v Auch; nur T1 TE OGH 2002-07-11 6 Ob 166/02h Vgl auch TE OGH 2003-04-08 10 Ob 8/03d Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach §382a EO richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten auch die Verweisungen in §402 Abs4 und § 78 EO. (T5)Auch; Beisatz: Das Verfahren zur Erlassung einstweiliger Verfügungen nach §382a EO richtet sich grundsätzlich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten auch die Verweisungen in §402 Abs4 und Paragraph 78, EO. (T5) TE OGH 2003-06-12 2 Ob 126/03y Vgl aber TE OGH 2004-06-08 10 Ob 28/04x Vgl auch; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll (vgl. 2 Ob 126/03y). (T6); Veröff: SZ 2004/90Vgl auch; Beisatz: Das gilt auch für den Fall der Abänderung zu Lasten des Gegners der gefährdeten Partei. Anderes gilt nur dann, wenn die Entscheidung zu Lasten des Kindes abgeändert werden soll vergleiche 2 Ob 126/03y). (T6); Veröff: SZ 2004/90 TE OGH 2021-07-27 4 Ob 126/21i Beis nur wie T5 TE OGH 2024-02-13 10 Ob 4/24x vgl; Beisatz nur wie T5 Beisatz: Das Verfahren über eine einstweilige Verfügung nach § 382a EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten die Verweisungen in § 402 Abs 4 und § 78 EO auf die ZPO, auch wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird. (T7)Beisatz: Das Verfahren über eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO richtet sich nach den Bestimmungen der Exekutionsordnung. Demnach gelten die Verweisungen in Paragraph 402, Absatz 4 und Paragraph 78, EO auf die ZPO, auch wenn die einstweilige Verfügung im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens erlassen wird. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006135
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.