RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005654 Entscheidungsdatum26.02.2026 Geschäftszahl6Ob681/88; 6Ob611/90; 7Ob598/90; 7Ob607/90; 6Ob683/90; 6Ob559/91; 8Ob579/93; 3Ob153/02z; 6Ob88/04s; 2Ob186/07b; 9ObA23/19a; 4Ob57/19i; 6Ob169/24g; 2Ob29/26t NormEO §402 Abs1 Halbsatz2 A RechtssatzDas Revisionsrekursverfahren ist immer zweiseitig. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-06 6 Ob 681/88 TE OGH 1990-06-28 6 Ob 611/90 TE OGH 1990-07-12 7 Ob 598/90 Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren wird nach § 402 EO auch in den Fällen, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindestens die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist. (T1)Vgl; Beisatz: Das Rekursverfahren wird nach Paragraph 402, EO auch in den Fällen, in denen es nach dem Gesetzeswortlaut einseitig zu bleiben hätte, zweiseitig, wenn der Provisorialantrag oder zumindestens die angefochtene Provisorialentscheidung dem Gesetz zuwiderlaufend dem Gegner der gefährdeten Partei tatsächlich zugestellt worden ist, weil er mit einer solchen Zustellung am Verfahren beteiligt ist. (T1) TE OGH 1990-09-27 7 Ob 607/90 Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: MR 1991,18 = ÖBl 1991,90 TE OGH 1990-11-07 6 Ob 683/90 TE OGH 1991-06-06 6 Ob 559/91 Vgl aber; Beisatz: Im Fall eines unzulässigen Revisionsrekurses gilt dies nicht. (T2) TE OGH 1993-06-24 8 Ob 579/93 Vgl aber; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß § 382a EO ist § 402 Abs. 1 EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass die in § 521a ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt. (T3); Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249Vgl aber; Beisatz: Im Rechtsmittelverfahren über Beschlüsse gemäß Paragraph 382 a, EO ist Paragraph 402, Absatz eins, EO teleologisch dahin zu reduzieren, dass die in Paragraph 521 a, ZPO angeordnete Zweiseitigkeit nicht gilt. (T3); Veröff: EvBl 1994/28 S 132 = ÖA 1994,72 = RZ 1994/70 S 249 TE OGH 2002-10-23 3 Ob 153/02z Vgl; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2004-04-29 6 Ob 88/04s Beis wie T1 TE OGH 2007-09-27 2 Ob 186/07b Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls soweit die Zustellung des Provisorialantrages mit einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit verbunden ist, ist die Ausnahmeregelung des §402 Abs 2 EO nicht mehr anzuwenden. (T4)Vgl; Vgl Beis wie T1; Beisatz: Jedenfalls soweit die Zustellung des Provisorialantrages mit einer durch richterliche Anordnung eröffneten Äußerungsmöglichkeit verbunden ist, ist die Ausnahmeregelung des §402 Absatz 2, EO nicht mehr anzuwenden. (T4) TE OGH 2019-03-28 9 ObA 23/19a Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Rekurs zweiseitig ist, ist aber von der Anfechtbarkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigenden Rekursentscheidung zu trennen. Auch wenn das Rekursverfahren wegen Beteiligung des Gegners zweiseitig wurde, ist ein Revisionsrekurs gemäß § 402 Abs 2 und 4 iVm § 78 EO und § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde. (T5)Beis wie T1; Beisatz: Die Frage, ob der Rekurs zweiseitig ist, ist aber von der Anfechtbarkeit des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigenden Rekursentscheidung zu trennen. Auch wenn das Rekursverfahren wegen Beteiligung des Gegners zweiseitig wurde, ist ein Revisionsrekurs gemäß Paragraph 402, Absatz 2 und 4 in Verbindung mit Paragraph 78, EO und Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO jedenfalls unzulässig, wenn die ohne vorherige Anhörung des Verfügungsgegners beschlossene Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung bestätigt wurde. (T5) TE OGH 2019-09-24 4 Ob 57/19i Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2024-11-06 6 Ob 169/24g Beisatz wie T5 TE OGH 2026-02-26 2 Ob 29/26t Beisatz nur wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005654
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.