RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049493 Entscheidungsdatum27.06.2023 Geschäftszahl1Ob26/88; 8ObA15/08a; 8ObA36/23m NormEGVG 1950 ArtVIII StGG Art17a AngG §27 Z6 ABGB §1330 RechtssatzUngeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Art VIII EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Art 17a StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen.Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. Ein künstlerische Tätigkeit (Klavierspielen) dispensiert deshalb nicht schlechthin von der Einhaltung der Vorschrift des Artikel römisch acht, EGVG, doch ist die Behörde aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten, die Tatsache, dass es sich bei der inkriminierten Tätigkeit um eine im Schutzbereich des Artikel 17 a, StGG liegende Betätigung handelt, abwägend zu berücksichtigen. VfGH vom 07.12.1987, B 1218/86; Veröff: JBl 1988,645 EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-11 1 Ob 26/88 Veröff: SZ 61/210 = MR 1989,15 = GRURInt 1990,236 TE OGH 2008-04-03 8 ObA 15/08a Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des § 2b Abs 2 Z 2 BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43Vgl; nur: Ungeachtet der Tatsache, dass die Freiheit der Kunst ohne Gesetzvorbehalt gewährleistet ist, bleibt auch ein Künstler in seinem Schaffen an die allgemeinen Gesetze gebunden. (T1); Beisatz: Eine allgemeine Verhaltensnorm wie eine baurechtliche Vorschrift, das Verbot der unnötigen Erregung störenden Lärms oder eine Abgabenpflicht können für sich allein nicht als Beschränkung der Freiheit der Kunst gewertet werden. Erst die Kriterien, nach denen eine solche Vorschrift anzuwenden ist, können nach Zielsetzung und Auswirkung allenfalls mit dem Recht auf Freiheit der Kunst in Konflikt geraten (T2); Beisatz: Hier: Die allgemeine Regelung des Paragraph 2 b, Absatz 2, Ziffer 2, BThPG ist in keiner Weise geeignet, in die Freiheit der Kunst einzugreifen. (T3); Veröff: SZ 2008/43 TE OGH 2023-06-27 8 ObA 36/23m Beisatz: Hier: Aus der Freiheit der Wissenschaft, Forschung und Lehre kann kein Recht abgeleitet werden, Studierende oder Mitarbeiter in ihrer Ehre zu verletzen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049493
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.