RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0053077 Entscheidungsdatum25.03.2025 Geschäftszahl1Ob29/88; 1Ob40/88; 1Ob30/89; 1Ob33/91; 1Ob22/92; 1Ob9/93; 1Ob32/94; 1Ob15/95; 1Ob22/95; 1Ob6/95; 1Ob55/95; 1Ob2050/96v; 1Ob2234/96b; 1Ob51/97z; 1Ob145/97y; 1Ob48/98k; 1Ob54/00y; 1Ob181/03d; 1Ob181/10i; 1Ob239/11w; 1Ob200/13p; 1Ob197/18d; 1Ob215/18a; 1Ob231/20g; 1Ob82/23z; 1Ob149/24d; 1Ob26/25t NormAHG §2 Abs2 FinStrG §93 Abs2 RechtssatzNur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen Schaden gar nicht entstehen zu lassen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-11 1 Ob 29/88 Veröff: SZ 61/211 TE OGH 1988-11-30 1 Ob 40/88 TE OGH 1989-11-15 1 Ob 30/89 Veröff: EvBl 1990/47 S 212 = ecolex 1990,23 TE OGH 1991-09-18 1 Ob 33/91 Auch; Beisatz: Ein Amtshaftungsanspruch kann nur bestehen, wenn der Schaden durch ein Rechtsmittel oder eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr abgewendet werden kann, weil er schon entstanden ist, ehe diese Rechtsbehelfe ergriffen werden konnten, oder wenn solche nicht zur Verfügung stehen. (T1) Veröff: JBl 1992,249 = ZVR 1992/57 S 119 TE OGH 1993-06-22 1 Ob 22/92 nur: Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. (T2) Veröff: SZ 66/77 = JBl 1993,788 TE OGH 1993-08-25 1 Ob 9/93 Auch TE OGH 1994-10-25 1 Ob 32/94 Vgl; Beisatz: Es ist Sache des von einem schuldhaft rechtswidrigen Organverhalten Betroffenen, den daraus drohenden Schaden im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten erst gar nicht entstehen zu lassen; deshalb muss er alle ihm von der Rechtsordnung an die Hand gegebenen Rechtsbehelfe, die geeignet sind, die schadensstiftenden Folgen eines solchen Organverhaltens abzuwehren oder zu verringern, nutzen, gleichviel ob sie nun im selben Verfahren oder in einem besonderen Verfahren zur Verfügung gestellt sind. (T3) TE OGH 1995-05-29 1 Ob 15/95 Auch TE OGH 1995-09-06 1 Ob 22/95 Auch; nur T2; Veröff: SZ 68/156 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 6/95 Auch; Veröff: SZ 69/15 TE OGH 1996-06-25 1 Ob 55/95 Beis wie T3; Veröff: SZ 69/145 TE OGH 1996-07-26 1 Ob 2050/96v Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/170 TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2234/96b Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 51/97z Auch; Beis wie T3 TE OGH 1997-07-24 1 Ob 145/97y nur T2 TE OGH 1998-05-19 1 Ob 48/98k Vgl; Beisatz: Den durch den Schusswaffengebrauch eingetretenen Schaden (die Verletzung des Klägers) hätte der Kläger durch eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, mit der er die Unzulässigkeit des Waffengebrauchs geltend gemacht hätte, nicht abwenden können, weil der Schaden unmittelbar entstanden ist. (T4) TE OGH 2000-03-28 1 Ob 54/00y Ähnlich; Beisatz: Hier: Verletzung der Rettungspflicht durch Unterlassung einer Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde, durch welche die Eignung der beschlagnahmten Programmdisketten als Beweismittel für den im Hausdurchsuchungsbefehl angeführten Zweck, den Finanzbehörden eine nicht ordnungsgemäße Buchführung als ordnungsgemäß vorzutäuschen und damit offenkundig allfällige Finanzvergehen zu verschleiern, hätte überprüft werden müssen. Wäre der Verwaltungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die Beschlagnahme von Beweismitteln nach der Verdachtslage unberechtigt waren, so wäre durch eine solche Feststellung das behauptete Verwertungshindernis für das (auch) auf der nicht beschlagnahmten Festplatte des Klägers gespeicherte EDV-Programm und somit der dadurch angeblich entstandene Verdienstentgang weggefallen. (T5) TE OGH 2004-05-17 1 Ob 181/03d Auch; Veröff: SZ 2004/74 TE OGH 2011-03-31 1 Ob 181/10i nur: Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen, um einen Schaden gar nicht entstehen zu lassen; Amtshaftung hat nur einzutreten, wenn das von den Gesetzen primär zur Verfügung gestellte Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht oder ausreichen könnte, den Schaden noch zu verhindern. (T6) TE OGH 2011-12-22 1 Ob 239/11w nur: Nur für unverbesserliche Akte der Vollziehung soll Ersatz gewährt werden. Der durch einen hoheitlichen Akt potentiell Geschädigte ist verpflichtet, zunächst die ihm vom Rechtsstaat zur Verfügung gestellten und eine Abwendung seines Schadens noch ermöglichenden Rechtsbehelfe auszunützen. (T7) TE OGH 2014-02-27 1 Ob 200/13p Auch TE OGH 2018-11-21 1 Ob 197/18d TE OGH 2019-04-30 1 Ob 215/18a nur T6 TE OGH 2021-01-28 1 Ob 231/20g nur T2 TE OGH 2023-10-23 1 Ob 82/23z Beisatz: Hier: Haftung nach AHG für Verstöße gegen Mindestruhezeiten nach der "Arbeitszeitrichtlinie" 2003/88/EG bzw den entsprechenden Umsetzungsvorschriften im Oö StGBG 2002. (T8) Beisatz: Dem Arbeitnehmer kann nicht vorgeworfen werden, nicht gegen die Dienstpläne bzw Überstundenanordnung, aus deren Befolgung eine Nichteinhaltung der erforderlichen Ruhezeiten resultieren soll und wonach auch keine Ersatzwochenruhezeit gewährt worden sei, remonstriert und keinen (dienstrechtlichen) Feststellungsbescheid erwirkt zu haben. Damit würde es nämlich dem Arbeitnehmer überantwortet werden, für die Einhaltung der (vom Unionsrecht vorgegebenen und insoweit ein unionsrechtliches Grundrecht konkretisierenden) Mindestruhezeiten Sorge zu tragen. Dies kann dem Arbeitnehmer als „schwächerer Partei des Arbeitsvertrags“ im Lichte der EuGH-Judikatur jedoch nicht zugemutet werden, weil ihn die Einforderung dieser Rechte Maßnahmen des Arbeitgebers aussetzen könnte, die sich zu seinem Nachteil auf das Arbeitsverhältnis auswirken könnten. (T9) TE OGH 2025-01-21 1 Ob 149/24d nur: Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn das primär zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht, um einen Schadenseintritt zu verhindern. (T10) TE OGH 2025-03-25 1 Ob 26/25t nur T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053077
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