RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0020813 Entscheidungsdatum11.10.1988 Geschäftszahl5Ob606/88; 5Ob537/89; 5Ob70/89 (5Ob71/89); 5Ob1098/92; 5Ob96/93; 3Ob37/94; 5Ob298/00k; 5Ob208/01a; 9Ob96/06t; 5Ob125/07d; 5Ob34/11b; 5Ob156/12w; 5Ob249/15a; 5Ob55/22g NormABGB §1096 A1; MRG §3 Abs3; MRG §6 RechtssatzDie Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (§ 6 MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des § 3 Abs 3 Z 2 MRG privilegierte Arbeiten).Die Erhaltungspflicht des Vermieters findet auch im Anwendungsbereich des MRG an der Unwirtschaftlichkeit der Erhaltung des Gebäudes ihre Grenze (Paragraph 6, MRG - ausgenommen in Bezug auf im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG privilegierte Arbeiten). EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-11 5 Ob 606/88 Veröff: MietSlg 40/27 TE OGH 1989-03-07 5 Ob 537/89 Veröff: SZ 62/36 TE OGH 1989-12-19 5 Ob 70/89 Veröff: SZ 62/209 = WoBl 1990,163 TE OGH 1992-12-15 5 Ob 1098/92 Beisatz: In diesem Rahmen ist allerdings auch die Reparatur von Schäden unter gleichzeitiger Anhebung des Ausstattungszustandes auf den ortsüblichen Standard als Erhaltungsarbeit anzusehen. (T1) Veröff: ImmZ 1993,102 TE OGH 1993-11-23 5 Ob 96/93 Veröff: EvBl 1994/93 S 460 TE OGH 1994-04-13 3 Ob 37/94 Auch; Verstärkter Senat; Veröff: SZ 67/64 TE OGH 2000-11-28 5 Ob 298/00k Vgl auch; Beisatz: Bei nicht privilegierten Erhaltsungsarbeiten kann der Vermieter die Unwirtschaftlichkeit einwenden, soweit die Kosten dieser und der anderen notwendigen Reparaturen die Mietgegenstände unvermietbar machen würden (RdW 1985, 338 = MietSlg 37.255/28; SZ 62/209 = WoBl 1990/83 = MietSlg 42.201; MietSlg 45.224; WoBl 1995/101). (T2) Beisatz: Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den §§ 18, 19 MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß § 6 Abs 4 MRG zu verbinden ist. (T3)Beisatz: Bei den nicht privilegierten Arbeiten können die Mieter der Mehrheit der vermieteten Mietgegenstände zusammen mit dem Vermieter Widerspruch erheben, wenn eine Mietzinserhöhung nach den Paragraphen 18, 19, MRG erforderlich ist, weil die Kosten der Arbeiten weder aus den verrechenbaren Hauptmietzinsreserven noch aus den während der Bestanddauer der Arbeiten zu erwartenden effektiven und fiktiven Einnahmen gedeckt werden können. Die mangelnde Deckung der Kosten, könnte nur im Fall des Widerspruchs der übrigen Mieter zur Abweisung des Antrags führen. Ansonsten hat der Vermieter, will er nicht die Kosten der Erhaltungsarbeiten aus eigenen Mitteln bezahlen oder zumindest vorfinanzieren, einen Antrag auf Mietzinserhöhung nach den Paragraphen 18, 19, MRG zu stellen, der mit dem Antrag auf Durchführung der Arbeiten gemäß Paragraph 6, Absatz 4, MRG zu verbinden ist. (T3) TE OGH 2001-10-09 5 Ob 208/01a Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach §§ 6, 37 Abs 1 Z 2 MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T4)Vgl auch; Beisatz: Der Einwand der Unwirtschaftlichkeit von Erhaltungsarbeiten wegen Unvermietbarkeit des ganzen Hauses kann nur in einem gegen den Vermieter angestrengten Verfahren zur Durchführung von (nicht privilegierten) Erhaltungsarbeiten nach Paragraphen 6, 37, Absatz eins, Ziffer 2, MRG eine Rolle spielen und ist auch dort nur beachtlich, wenn er vom Vermieter erhoben beziehungsweise von diesem mitgetragen wird. (T4) TE OGH 2007-06-25 9 Ob 96/06t Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist ein Vermieter im Rahmen des § 3 Abs 3 Z 2 MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit b MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Nach der Rechtsprechung ist ein Vermieter im Rahmen des Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, MRG zur Vornahme „privilegierter" Erhaltungsmaßnahmen unabhängig von einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung verpflichtet. Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, MRG besteht eine solche privilegierte Erhaltungspflicht zur Behebung von Baugebrechen, die die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährden. (T5) TE OGH 2007-07-03 5 Ob 125/07d Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-06-07 5 Ob 34/11b Vgl auch TE OGH 2012-12-17 5 Ob 156/12w Vgl; Beis ähnlich wie T3 TE OGH 2016-06-14 5 Ob 249/15a Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Einwand mangelnder Deckung infolge einer negativen Mietzinsabrechnung entspricht einem notwendigen Antrag nach §§ 18, 19 MRG nicht. (T6)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Der bloße Einwand mangelnder Deckung infolge einer negativen Mietzinsabrechnung entspricht einem notwendigen Antrag nach Paragraphen 18, 19, MRG nicht. (T6) TE OGH 2022-11-08 5 Ob 55/22g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0020813
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