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Europaius

5Ob612/88

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.10.1988 Geschäftszahl5Ob612/88 NormABGB §586;

AußStrG §16 BIII2a;

RechtssatzDa die in § 586 ABGB getroffene Regelung den Kreis der Berechtigten ("jeder, dem daran gelegen ist") nicht eindeutig umschreibt, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Ablehnung der eidlichen Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testaments nicht gesprochen werden.Da die in Paragraph 586, ABGB getroffene Regelung den Kreis der Berechtigten ("jeder, dem daran gelegen ist") nicht eindeutig umschreibt, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit der Ablehnung der eidlichen Vernehmung der Zeugen eines mündlichen Testaments nicht gesprochen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/11 5 Ob 612/88 RechtssatznummerRS0086188

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