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{'item': '15Os129/88; 15Os118/88; 14Os176/88 (14Os177/88); 11Os107/90; 11Os114/90; 12Os87/91; 12Os27/93; 11Os104/93 (11Os105/93); 11Os118/93; 12Os115/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0090885 Entscheidungsdatum29.06.2023 Geschäftszahl15Os129/88; 15Os118/88; 14Os176/88 (14Os177/88); 11Os107/90; 11Os114/90; 12Os87/91; 12Os27/93; 11Os104/93 (11Os105/93); 11Os118/93; 12Os115/93; 11Os44/94; 11Os12/95; 15Os11/95; 15Os142/95; 13Os139/95; 13Os154/96 (13Os155/96); 13Os155/99; 13Os64/07x; 13Os149/07x; 12Os149/08s; 15Os188/09z; 14Os117/10b; 12Os101/10k; 15Os47/11t; 15Os124/11s; 11Os136/11a; 11Os152/11d; 17Os21/12k; 15Os165/13y; 11Os146/14a; 12Os11/15g; 15Os46/15a; 12Os111/15p; 14Os130/16y; 11Os67/17p; 14Os86/17d; 14Os106/17w; 12Os62/18m; 15Os87/18k; 12Os5/19f; 12Os13/20h; 15Os99/20b; 15Os124/20d; 15Os5/23h NormStGB §29 StPO §281 Abs1 Z10 B StPO §290 Abs1 RechtssatzHat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Z 10) ihm nicht zum Nachteil, weil allfällige Auswirkungen eines Subsumtionsirrtums bloß auf den Bestand von Strafzumessungsgründen, die gegebenenfalls in Erledigung der Berufung korrigierbar sind, bei der amtswegigen Wahrnehmung einer Beschwer im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht bleiben müssen (so schon 15 Os 141/87).Hat die rechtsirrig getrennte Erfassung mehrerer Diebstähle nicht zur Verurteilung wegen eines strafbaren Verhaltens qualitativ höheren Unrechtsgehalts als bei rechtsrichtiger Subsumtion geführt, so gereicht die vom Angeklagten nicht geltend gemachte Nichtigkeit (Ziffer 10,) ihm nicht zum Nachteil, weil allfällige Auswirkungen eines Subsumtionsirrtums bloß auf den Bestand von Strafzumessungsgründen, die gegebenenfalls in Erledigung der Berufung korrigierbar sind, bei der amtswegigen Wahrnehmung einer Beschwer im Nichtigkeitsverfahren außer Betracht bleiben müssen (so schon 15 Os 141/87). EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-11 15 Os 129/88 Veröff: SSt 59/74 TE OGH 1988-11-08 15 Os 118/88 Vgl auch; Veröff: SSt 59/83 TE OGH 1988-12-21 14 Os 176/88 Vgl auch TE OGH 1990-10-10 11 Os 107/90 Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 10 StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (§ 290 Abs 1 StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen § 29 StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89

  1. ua)gemäß der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß § 290 Abs 1 StPO erforderlich machen würde. (T1)Vgl aber; Beisatz: Gesonderte Schuldsprüche wegen mehrerer Diebstähle begründen Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO, die dem Angeklagten auch zum Nachteil (Paragraph 290, Absatz eins, StPO) gereicht, wenn ihm das Zusammentreffen (eines Verbrechens mit einem Vergehen - jeweils des Diebstahls) als erschwerend zugerechnet wurde. Selbst wenn man die Aufteilung des einheitlichen Verbrechens des Diebstahls in zwei Schuldsprüche zwar als gesetzwidrig (Verstoß gegen Paragraph 29, StGB), nicht aber als nichtig (so 13 Os 127/89
  2. ua)gemäß der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ansehen wollte, läge in der Heranziehung des gesonderten Schuldspruchs wegen Vergehens des Diebstahls als Erschwerungsgrund jedenfalls eine offenbar unrichtige Beurteilung einer entscheidungswesentlichen Strafzumessungstatsache im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, zweiter Fall, StPO vor, was gleichfalls eine Maßnahme gemäß Paragraph 290, Absatz eins, StPO erforderlich machen würde. (T1) TE OGH 1990-11-14 11 Os 114/90 Vgl aber; Beis wie T1 TE OGH 1991-08-08 12 Os 87/91 Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit nach Z 10, aber auch Z 11 des § 281 Abs 1 StPO, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T2)Vgl aber; Beisatz: Nichtigkeit nach Ziffer 10,, aber auch Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, weil das Zusammentreffen zweier Diebstähle ausdrücklich als erschwerend gewertet wurde. (T2) TE OGH 1993-03-25 12 Os 27/93 Vgl auch TE OGH 1993-08-24 11 Os 104/93 Vgl auch TE OGH 1993-09-07 11 Os 118/93 Gegenteilig; Beis wie T1 TE OGH 1993-09-23 12 Os 115/93 Vgl auch; Veröff: RZ 1994/67 S 244 TE OGH 1994-04-19 11 Os 44/94 Vgl TE OGH 1995-02-14 11 Os 12/95 Vgl aber; Beisatz: Nachteil im Sinne § 292 letzter Satz StPO. (T3)Vgl aber; Beisatz: Nachteil im Sinne Paragraph 292, letzter Satz StPO. (T3) TE OGH 1995-03-09 15 Os 11/95 Gegenteilig TE OGH 1995-10-12 15 Os 142/95 Vgl auch; Beisatz: Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 55/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach § 290 Abs 1 StPO, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74). (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Wertung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten als eine für die Strafzumessung entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar (SSt 55/47), bietet jedoch keinen Anlass für ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO, weil sie sich (noch) nicht zum Nachteil des Angeklagten auswirkt, denn sie ist im Rahmen der Entscheidung über die von ihm ohnedies erhobenen Berufung (wegen Strafe) korrigierbar (SSt 59/74). (T4) TE OGH 1995-10-13 13 Os 139/95 Vgl auch TE OGH 1996-10-02 13 Os 154/96 Ähnlich TE OGH 2000-01-12 13 Os 155/99 Vgl aber; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2007-08-01 13 Os 64/07x Vgl auch TE OGH 2008-01-16 13 Os 149/07x Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB. (T5)Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme mehrerer Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB. (T5) TE OGH 2009-04-23 12 Os 149/08s Vgl; Beisatz: Die vom Erstgericht vorgenommene rechtlich verfehlte Unterstellung der Tat auch unter § 147 Abs 1 Z 1 StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar (vgl WK-StPO § 290 Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der „doppelten Deliktsqualifikation nach § 147 Abs 1 sowie Abs 3" hergestellten Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO im Rahmen der ausstehenden Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen (vgl WK-StPO § 290 Rz 27a und Rz 29). (T6)Vgl; Beisatz: Die vom Erstgericht vorgenommene rechtlich verfehlte Unterstellung der Tat auch unter Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB bietet allerdings keinen Anlass für eine amtswegige Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO. Stellt nämlich einerseits dieser Subsumtionsfehler per se keinen Nachteil im Sinne der genannten Bestimmung dar vergleiche WK-StPO Paragraph 290, Rz 23), so ist andererseits dem durch die - von diesem ausgelöste - aggravierende Wertung der „doppelten Deliktsqualifikation nach Paragraph 147, Absatz eins, sowie Absatz 3, hergestellten Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Fall StPO im Rahmen der ausstehenden Berufungsentscheidung Rechnung zu tragen vergleiche WK-StPO Paragraph 290, Rz 27a und Rz 29). (T6) TE OGH 2010-02-17 15 Os 188/09z Auch; Beisatz: Eine amtswegige Maßnahme im Hinblick auf die zu Unrecht angenommene, jedoch ungerügt gebliebene Annahme mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG (vgl hiezu RIS-Justiz RS0117464, hier insbesondere T12
  3. ff)ist nicht geboten, weil dem vorliegenden Fehler im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (WK-StPO § 290 Rz 29; RIS-Justiz RS0090885). (T7)Auch; Beisatz: Eine amtswegige Maßnahme im Hinblick auf die zu Unrecht angenommene, jedoch ungerügt gebliebene Annahme mehrfacher Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vergleiche hiezu RIS-Justiz RS0117464, hier insbesondere T12
  4. ff)ist nicht geboten, weil dem vorliegenden Fehler im Rahmen der Berufungsentscheidung Rechnung getragen werden kann (WK-StPO Paragraph 290, Rz 29; RIS-Justiz RS0090885). (T7) TE OGH 2010-11-16 14 Os 117/10b Vgl auch TE OGH 2011-03-29 12 Os 101/10k Vgl auch TE OGH 2011-06-29 15 Os 47/11t Vgl auch; Beis ähnlich wie T7 TE OGH 2011-10-19 15 Os 124/11s Vgl auch; Beis wie T4 TE OGH 2011-12-12 11 Os 136/11a Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 zweiter Fall StGB. (T8)Auch; Beisatz: Hier: Verfehlte Annahme von zwei Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2, 148, zweiter Fall StGB. (T8) TE OGH 2011-12-12 11 Os 152/11d Vgl auch TE OGH 2013-02-25 17 Os 21/12k Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2014-04-08 15 Os 165/13y Vgl TE OGH 2015-03-10 11 Os 146/14a Vgl TE OGH 2015-05-07 12 Os 11/15g Vgl TE OGH 2015-07-22 15 Os 46/15a Vgl TE OGH 2015-11-19 12 Os 111/15p Auch TE OGH 2017-02-28 14 Os 130/16y Auch TE OGH 2017-08-08 11 Os 67/17p Auch TE OGH 2017-11-07 14 Os 86/17d Auch TE OGH 2018-02-13 14 Os 106/17w Auch TE OGH 2018-08-23 12 Os 62/18m Auch TE OGH 2018-07-25 15 Os 87/18k Vgl TE OGH 2019-06-27 12 Os 5/19f Vgl; Beisatz: Verfehlte Annahme mehrfacher Deliktsqualifikation. (T9) TE OGH 2020-03-24 12 Os 13/20h Vgl TE OGH 2020-11-04 15 Os 99/20b Vgl TE OGH 2020-12-30 15 Os 124/20d Vgl TE OGH 2023-06-29 15 Os 5/23h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090885

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