RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050981 Entscheidungsdatum18.10.2023 Geschäftszahl9ObA131/88; 9ObA101/89; 9ObA107/94; 9ObA151/97i; 8ObA150/97k; 8ObA2052/96i; 8ObA167/98m; 9ObA1/99h; 8ObA338/99k; 9ObA314/99p; 8ObS13/00w; 8ObA99/04y; 8ObA90/05a; 9ObA15/07g; 9ObA146/08y; 9ObA150/13v; 8ObA74/14m; 9ObA97/14a; 9ObA109/15t; 9ObA18/16m; 9ObA65/23h NormArbVG §29 ArbVG §109 Abs3 RechtssatzZulässiger Inhalt einer Betriebsvereinbarung kann nur sein, was durch Gesetz oder KollV der Regelung durch Betriebsvereinbarung überantwortet wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-12 9 ObA 131/88 Veröff: RdW 1989,279 TE OGH 1989-06-14 9 ObA 101/89 Beisatz: Die Festlegung einer ständigen überkollektivvertraglichen Überzahlung gehört nicht dazu. (T1) Veröff: WBl 1990,23 = Arb 10806 TE OGH 1994-09-14 9 ObA 107/94 Beisatz: § 48 ASGG. (T2)Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) TE OGH 1997-10-22 9 ObA 151/97i Beisatz: Hier: Bei der Betriebsvereinbarung, daß "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" handelt es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des § 97 Abs 1 Z 21 ArbVG, sondern auch eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft, und daher um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. (T3) Beisatz: Hier: Bei der Betriebsvereinbarung, daß "erkrankte Dienstnehmer solange sie arbeitsunfähig sind, nicht gekündigt werden können, wenn der Betriebsrat schriftlich Einspruch erhebt" handelt es sich nicht nur um eine Inhaltsnorm im Sinne des Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 21, ArbVG, sondern auch eine Erweiterung der Mitbestimmungsrechte der Belegschaft, und daher um eine (unzulässige) betriebsverfassungsrechtliche Norm. (T3) Veröff: SZ 70/217 TE OGH 1998-02-26 8 ObA 150/97k Beisatz: Hier: Kein Eingriff in durch Kollektivvertrag zugesicherte Valorisierungen von Pensionsansprüchen. (T4) Veröff: SZ 71/45 TE OGH 1998-03-12 8 ObA 2052/96i Beis wie T4; Beisatz: Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung. (T5) TE OGH 1998-07-06 8 ObA 167/98m Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung über ein durch § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld. (T6)Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung über ein durch Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld. (T6) TE OGH 1999-02-24 9 ObA 1/99h Auch; Beisatz: Unter "Gesetz" ist in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im § 97 die durch Betriebsvereinbarung regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im § 96 und § 96a bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt. (T7) Beisatz: Hier: Eine Disziplinarordnung ist eine durch Betriebsvereinbarung regelbare Angelegenheit. Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der Disziplinarkommission. (T8)Auch; Beisatz: Unter "Gesetz" ist in erster Linie das Arbeitsverfassungsgesetz selbst zu verstehen ist, das im Paragraph 97, die durch Betriebsvereinbarung regelbaren Angelegenheiten (einschließlich der im Paragraph 96 und Paragraph 96 a, bezeichneten Angelegenheiten) aufzählt. (T7) Beisatz: Hier: Eine Disziplinarordnung ist eine durch Betriebsvereinbarung regelbare Angelegenheit. Sie regelt nicht nur die Disziplinarstrafen, sondern auch das Verfahren einschließlich der Besetzung der Disziplinarkommission. (T8) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 338/99k Auch; Beisatz: Mitbestimmungsrechte der Belegschaft sind in den Bestimmungen des ArbVG über die Betriebsverfassung abschließend und absolut zwingend geregelt. (T9) Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T10) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 314/99p Vgl auch; Beisatz: Grundsätze der Entlohnung unterliegen nicht der Mitbestimmung. Derartige Vereinbarungen können nur auf einer unzulässigen, sogenannten freien Betriebsvereinbarung beruhen. (T11) TE OGH 2000-09-07 8 ObS 13/00w Beisatz: Eine Vereinbarung über unzulässige Regelungsgegenstände ist als Betriebsvereinbarung jedenfalls nichtig. Ob und gegebenenfalls welche anderen Rechtswirkungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung zukommen, richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts. (T12) TE OGH 2005-05-04 8 ObA 99/04y Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2006-02-23 8 ObA 90/05a Vgl auch; Beis wie T12 TE OGH 2008-05-07 9 ObA 15/07g TE OGH 2008-10-29 9 ObA 146/08y Beisatz: Hier: Sozialplan nach § 109 Abs 3 ArbVG. (T13)Beisatz: Hier: Sozialplan nach Paragraph 109, Absatz 3, ArbVG. (T13) Beisatz: Eine Betriebsänderung selbst kann nicht zulässiger Regelungsgegenstand eines Sozialplans sein. (T14) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 150/13v TE OGH 2014-11-25 8 ObA 74/14m Vgl TE OGH 2014-12-18 9 ObA 97/14a TE OGH 2015-10-28 9 ObA 109/15t TE OGH 2016-08-18 9 ObA 18/16m TE OGH 2023-10-18 9 ObA 65/23h Beisatz wie T12 Beisatz: Regelungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung können – in der Regel nach Maßgabe des § 863 ABGB – eine einzelvertragliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags bewirken. Im Einzelnen kommt es für die Beurteilung der einzelvertraglichen Rechtswirksamkeit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung vor allem auf den Wissensstand der Arbeitsvertragsparteien und den Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung an. Maßgebend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien vom Abschluss und vom Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung Kenntnis hatten und (zumindest) schlüssig zu erkennen geben, sich dennoch an die Regelungen halten zu wollen. (T15)Beisatz: Regelungen einer unzulässigen Betriebsvereinbarung können – in der Regel nach Maßgabe des Paragraph 863, ABGB – eine einzelvertragliche Änderung oder Ergänzung des Arbeitsvertrags bewirken. Im Einzelnen kommt es für die Beurteilung der einzelvertraglichen Rechtswirksamkeit einer unzulässigen Betriebsvereinbarung vor allem auf den Wissensstand der Arbeitsvertragsparteien und den Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung an. Maßgebend ist, dass die Arbeitsvertragsparteien vom Abschluss und vom Inhalt der unzulässigen Betriebsvereinbarung Kenntnis hatten und (zumindest) schlüssig zu erkennen geben, sich dennoch an die Regelungen halten zu wollen. (T15) Anm: So schon 8 ObA 59/17k.Anmerkung, So schon 8 ObA 59/17k. European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050981
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.