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{'item': '9ObA206/88; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA151/90; 9ObA142/90; 9ObA199/95; 9ObA179/00i; 9ObA174/01f; 8ObA79/03f; 8ObA53/04h; 9ObA153/05y; 8ObA

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051845 Entscheidungsdatum05.12.2024 Geschäftszahl9ObA206/88; 9ObA279/88 (9ObA280/88); 9ObA151/90; 9ObA142/90; 9ObA199/95; 9ObA179/00i; 9ObA174/01f; 8ObA79/03f; 8ObA53/04h; 9ObA153/05y; 8ObA61/07i; 8ObA23/10f; 8ObA95/11w; 9ObA129/16k; 8ObA50/18p; 9ObA88/22i; 8ObA71/22g; 8ObA81/23d; 8ObA38/24g; 8ObA46/24h NormArbVG §105 Abs3 Z2 RechtssatzDer Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-12 9 ObA 206/88 Veröff: SZ 61/213 = RdW 1989,200 = WBl 1989,124 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 279/88 nur: Der Anfechtende muss beweisen, dass die Kündigung wesentliche Interessen des Gekündigten beeinträchtigt. (T1) Veröff: RdW 1989,199 = Arb 10771 TE OGH 1990-06-27 9 ObA 151/90 Auch; Veröff: SZ 63/119 = Arb 10874 TE OGH 1990-08-29 9 ObA 142/90 Vgl; nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen und die Sozialwidrigkeit der Kündigung zu verneinen, wenn in Anbetracht des hohen Einkommens des Ehegatten durch den Wegfall des erheblich niedrigeren Einkommens des Gekündigten eine fühlbar ins Gewicht fallende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Gekündigten nicht zu besorgen ist. (T2); Beisatz: Hier: Eigenes Einkommen aus HNO - Praxis so hoch, dass das durch die (infolge der Kündigung wegfallende) Arbeitsleistung erzielte Einkommen keinen erheblichen Einfluss auf die Lebensführung hat. Keine wesentliche Interessenbeeinträchtigung. (T3) Veröff: SZ 63/140 = ZAS 1992/9 S 85 (Pircher) TE OGH 1996-01-31 9 ObA 199/95 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T4)nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T4) TE OGH 2000-09-20 9 ObA 179/00i nur T1 TE OGH 2001-12-19 9 ObA 174/01f nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Diesem Faktor kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtprüfung bei der Sozialwidrigkeit kein Vorrang gegenüber anderen Aspekten beigemessen werden. (T6); Beisatz: Wegen der notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern ist das Einkommen der Ehegatten gekündigter Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit abstellend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg eine Diskriminierung der Frauen bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Geschlechts herbeizuführen (vgl § 2 Abs 1 Z 7 GlBG), indem ihnen im Endeffekt durch eine zu wenig differenzierende Einbeziehung der familiären Situation ein geringerer Kündigungsschutz als Männern zuteil wird. (T7); Beisatz: Der Grad der wirtschaftlichen Absicherung eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann ein unterschiedlicher sein. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit Unterhaltsansprüche in aufrechter Ehe vom Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind. (T8)nur: Im Rahmen der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmales ist auch das Einkommen des Ehegatten zu berücksichtigen. (T5); Beisatz: Diesem Faktor kann jedoch im Rahmen der gebotenen Gesamtprüfung bei der Sozialwidrigkeit kein Vorrang gegenüber anderen Aspekten beigemessen werden. (T6); Beisatz: Wegen der notorischen Einkommensunterschiede zwischen Frauen und Männern ist das Einkommen der Ehegatten gekündigter Arbeitnehmerinnen im Rahmen der Gesamtprüfung der Sozialwidrigkeit abstellend auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles zu gewichten, um nicht allenfalls auf diesem Weg eine Diskriminierung der Frauen bei der Beendigung der Arbeitsverhältnisse auf Grund des Geschlechts herbeizuführen vergleiche Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7, GlBG), indem ihnen im Endeffekt durch eine zu wenig differenzierende Einbeziehung der familiären Situation ein geringerer Kündigungsschutz als Männern zuteil wird. (T7); Beisatz: Der Grad der wirtschaftlichen Absicherung eines Arbeitnehmers außerhalb seines Arbeitsverhältnisses kann ein unterschiedlicher sein. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob und inwieweit Unterhaltsansprüche in aufrechter Ehe vom Ehegatten des gekündigten Arbeitnehmers tatsächlich erfüllt werden oder nur bei gleichzeitiger Betreibung der Auflösung der Ehegemeinschaft durchsetzbar sind. (T8) TE OGH 2003-10-30 8 ObA 79/03f nur T1; Veröff: SZ 2003/142 TE OGH 2004-10-20 8 ObA 53/04h Auch; Veröff: SZ 2004/151 TE OGH 2005-12-16 9 ObA 153/05y nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2007-11-22 8 ObA 61/07i Vgl auch; Beisatz: Hier: Einkommen des Klägers sank von 75.000 ATS auf 15.000 ATS, wobei das Einkommen der Ehegattin von etwa 60 - 70.000 S unter Berücksichtigung der doch sehr erheblichen Kreditbelastungen und laufenden Aufwendungen für das Haus, die KFZ sowie Versicherungen und Telefonkosten keinen entsprechenden Ausgleich bieten kann, auch wenn man allfällige Unterhaltsansprüche berücksichtigt. (T9) TE OGH 2010-04-22 8 ObA 23/10f Vgl auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Es sind alle sozialen Aspekte zueinander in Beziehung zu setzen und die jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu gewichten. (T10) TE OGH 2012-01-20 8 ObA 95/11w Auch; nur T2 TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k Auch TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p Auch TE OGH 2022-08-31 9 ObA 88/22i nur T1 TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d vgl; Beisatz wie T3; Beisatz wie T10 TE OGH 2024-09-26 8 ObA 38/24g vgl; Beisatz: Hier: Beurteilung der Sozialwidrigkeit der Kündigung eines 59 Jahre alten, für zwei Kinder sorgepflichtigen Arbeitnehmer mit der Prognose, bei intensiver persönlicher Arbeitsplatzsuche innerhalb von zehn bis zwölf Monaten ab Wirksamwerden der Kündigung ein dem zuletzt innegehabten annähernd vergleichbares Dienstverhältnis ohne Gehaltseinbußen zu finden, insbesondere auch unter Berücksichtigung des höheren Einkommens seiner Ehegattin (T11) TE OGH 2024-12-05 8 ObA 46/24h vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051845

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.