RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0080481 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl7Ob32/88; 7Ob332/99w; 7Ob18/02a; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob51/09i; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob204/11t; 7Ob124/15h; 7Ob174/21w; 7Ob209/23w; 7Ob219/24t; 7Ob200/25z NormABS Art11 ABS 1995 Art11 Abs1 AUVB 1995 Art15 AUVB 2001 Art15 VersVG §64 AÖTP §21 RechtssatzWird die Versicherungsleistung vom Versicherer dem Grund nach abgelehnt, kann der Versicherer im Zivilverfahren nicht mehr unter Hinweis auf das Recht auf ein (fakultatives - "auf Verlangen") Sachverständigenverfahren mangelnde Fälligkeit geltend machen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-20 7 Ob 32/88 Veröff: VersR 1989,940 = VersRdSch 1989,383 TE OGH 2000-04-26 7 Ob 332/99w Auch; Beisatz: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. Auf die Gründe, auf die der Versicherer seine unberechtigte endgültige Ablehnung stützte, kommt es nicht an. (T1) TE OGH 2002-04-29 7 Ob 18/02a TE OGH 2004-06-30 7 Ob 133/04s Beis wie T1 nur: Entscheidend ist, dass das vorprozessuale Verhalten des Versicherers beim Versicherungsnehmer das Vertrauen wecken durfte, eine Entschädigung werde jedenfalls nicht an der fehlenden Durchführung eines Sachverständigenverfahrens scheitern. (T2) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 15/05i Auch TE OGH 2005-09-28 7 Ob 197/05d Auch; Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB
- (T3)Auch; Beisatz: Hier: Artikel 11, Ziffer eins, KKB
- (T3) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Beisatz: Hier: Art 15 AUVB
- (T4)Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB
- (T4) Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 291/06d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Vgl; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T7) Beisatz: Hier: AUVB
- (T8) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 120/10p Auch TE OGH 2012-02-27 7 Ob 204/11t Auch TE OGH 2015-12-16 7 Ob 124/15h Auch; Beisatz: Hier: Vom Versicherer in der mündlichen Streitverhandlung erhobener Einwand einer Obliegenheitsverletzung. (T9) TE OGH 2021-11-24 7 Ob 174/21w Beis nur wie T5; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Art 7.
- AUVB
- (T10)Beis nur wie T5; Beisatz: War aber der Leistungsanspruch des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt der Leistungsablehnung durch den Versicherer noch nicht entstanden, weil etwa besondere Voraussetzungen für die Begründetheit des Anspruchs zum Zeitpunkt der Leistungsverweigerung noch nicht vorlagen, bewirkt die Leistungsablehnung nicht die Fälligkeit des Versicherungsanspruchs. Hier: Artikel 7 Punkt 7, AUVB
- (T10) TE OGH 2024-01-24 7 Ob 209/23w Beisatz wie T5: Hier: Die - zu Unrecht erfolgte - Ablehnung der Leistung führt zum Eintritt der Fälligkeit, weil der Versicherer dadurch den Abschluss der Ermittlungen zum Ausdruck bringt. (T11) Beisatz: Hier: Ablehnung in der Parkschaden-Kasko (T12) TE OGH 2025-01-29 7 Ob 219/24t vgl; Beisatz nur wie T5 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0080481