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{'item': ['7Ob32/88', '7Ob24/94', '7Ob45/99i', '7Ob18/02a', '7Ob133/04s', '7Ob15/05i', '7Ob197/05d', '7Ob185/06s', '7Ob291/06d', '7Ob51/09i', '7Ob222/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0081393 Entscheidungsdatum20.10.1988 Geschäftszahl7Ob32/88; 7Ob24/94; 7Ob45/99i; 7Ob18/02a; 7Ob133/04s; 7Ob15/05i; 7Ob197/05d; 7Ob185/06s; 7Ob291/06d; 7Ob51/09i; 7Ob222/09m; 7Ob120/10p; 7Ob204/11t; 7Ob187/20f NormABS Art11; ABS 1995 Art11 Abs1; AÖTP §21; AUVB 1995 Art15; AUVB 2001 Art15 RechtssatzDer Versicherer kann auf die "Einrede des Sachverständigenverfahrens" verzichten, indem er dieses Verfahren - ist es wie im Fall des Art 11 ABS nur fakultativ - nicht "verlangt".Der Versicherer kann auf die "Einrede des Sachverständigenverfahrens" verzichten, indem er dieses Verfahren - ist es wie im Fall des Artikel 11, ABS nur fakultativ - nicht "verlangt". EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-20 7 Ob 32/88 Veröff: VersR 1989,940 = VersRdSch 1989,383 TE OGH 1994-06-08 7 Ob 24/94 TE OGH 1999-03-09 7 Ob 45/99i TE OGH 2002-04-29 7 Ob 18/02a Auch TE OGH 2004-06-30 7 Ob 133/04s Beisatz: Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach § 21 AÖTP. (T2)Beisatz: Ein solcher Verzicht kann auch schlüssig erfolgen. (T1); Beisatz: Durch die Behauptung "gegebener Fälligkeit" verzichtet der Versicherer konkludent auf die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens (zur Höhe) nach Paragraph 21, AÖTP. (T2) TE OGH 2005-03-16 7 Ob 15/05i Beis wie T1 TE OGH 2005-09-28 7 Ob 197/05d Beisatz: Hier: Art 11 Z 1 KKB

  1. (T3)Beisatz: Hier: Artikel 11, Ziffer eins, KKB
  2. (T3) TE OGH 2006-12-20 7 Ob 185/06s Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Art 15 AUVB
  3. (T4); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5)Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Artikel 15, AUVB
  4. (T4); Beisatz: Wenn der Versicherer die Versicherungsleistung endgültig ablehnt, wird der Entschädigungsanspruch sofort fällig. Die Versicherungsleistung kann mit Leistungsklage geltend gemacht werden. (T5) TE OGH 2007-03-08 7 Ob 291/06d Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach § 228 ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6)Auch; Beis wie T5; Beisatz: Beabsichtigt der Versicherungsnehmer, das Sachverständigenverfahren in Anspruch zu nehmen, so steht es ihm frei, dieses Verfahren zu beantragen. Unterlässt er dies vor Klagseinbringung und hat auch der Versicherer auf die Durchführung des Verfahrens durch Ablehnung der Versicherungsleistung verzichtet, so kann der Versicherungsnehmer bereits eine Leistungsklage einbringen. Ihm fehlt das nach Paragraph 228, ZPO notwendige rechtliche Interesse an einer Feststellungsklage. (T6) TE OGH 2009-06-03 7 Ob 51/09i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Schlüssiger Verzicht bejaht angesichts der Erklärung des Versicherers, eine Fortsetzung des Schiedsgutachterverfahrens durch Benennung eines Obmanns (im Hinblick auf die bisherigen Verfahrensergebnisse) als „nicht mehr notwendig" anzusehen und dabei festzuhalten, dass der Akt „nunmehr aus der Evidenz" genommen werde. (T7) TE OGH 2010-05-05 7 Ob 222/09m Auch; Beisatz: Ein Verzicht des Versicherers verwehrt diesem den Einwand der mangelnden Fälligkeit und ermöglicht die Erhebung einer Leistungsklage durch den Versicherungsnehmer. (T8); Beisatz: Hier: AUVB
  5. (T9) TE OGH 2010-09-29 7 Ob 120/10p Vgl; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2012-02-27 7 Ob 204/11t Auch TE OGH 2020-11-25 7 Ob 187/20f Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0081393

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.