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{'item': ['5Ob84/88', '5Ob1055/95', '5Ob2119/96w', '5Ob418/97z', '1Ob126/98f', '5Ob94/00k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1988 Geschäftszahl5Ob84/88; 5Ob1055/95; 5Ob2119/96w; 5Ob418/97z; 1Ob126/98f; 5Ob94/00k NormMRG §20 Abs3; MRG §20 Abs4; MRG §37 Abs1 Z11; RechtssatzIm Verfahren über die Legung der Hauptmietzinsabrechnung sind die jeweiligen Vertragspartner der antragstellenden Mieter passiv legitimiert. EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/25 5 Ob 84/88 Veröff: SZ 61/223 TE OGH 1995/05/16 5 Ob 1055/95 Beisatz: Dies kann zu einem Parteiwechsel während des anhängigen Verfahrens führen. Es schadet hiebei nicht, wenn die neue Partei des gerichtlichen Verfahrens noch nicht Partei des Verfahrens vor der Schlichtungsstelle gewesen ist. Wurden im Schlichtungsstellenverfahren nicht schon alle Parteien beigezogen, so kann dies im gerichtlichen Verfahren saniert werden. (T1) TE OGH 1996/08/27 5 Ob 2119/96w Beis wie T1; Beisatz: Trotz Benützungsregelung sind alle Miteigentümer Vermieter, weil der Benützungsberechtigte eine Verfügung auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vornimmt. (T2) Beisatz: Hier: Keine Bedenken bestehen dagegen, daß das Erstgericht das Verfahren nur gegen einen Miteigentümer, dem die gegenständliche Wohnung zur alleinigen Benützung zur Verfügung steht, weiterführt und nur diesen zur Legung gesetzmäßiger Abrechnungen verpflichtet, weil der Antragsteller seine Anträge gegen die übrigen Liegenschaftseigentümer vor Gericht zurückgezogen hat. (T3) TE OGH 1997/09/30 5 Ob 418/97z TE OGH 1998/06/30 1 Ob 126/98f Vgl auch; Beisatz: Die Abrechnung der Mietzinsreserve beziehungsweise des Mietzinsabgangs ist nicht im Verhältnis zwischen schlichten Miteigentümern zu legen. (T4) TE OGH 2000/10/24 5 Ob 94/00k Vgl auch; Beisatz: Bei Altmietverhältnissen an Eigentumswohnungen, also solchen, die vor Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen wurden, nehmen alle jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Rechtsposition des Vermieters ein (immolex 1999, 9/7 ua; 5 Ob 98/99v ua). Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft einem solchen Mieter gegenüber die sich aus dem MRG ergebenden Abrechnungspflichten zu erfüllen haben. (T5) Beisatz: Ein Antrag nach § 37 Abs 1 Z 11 MRG ist daher gegen alle jeweiligen Vermieter, die auch noch während des Verfahrens von Amts wegen beizuziehen sind (vgl MietSlg 38.538; 5 Ob 1055/95; SZ 61/223 = WoBl 1989/16 = MietSlg 40.524; 47.281; 41.300) zu richten. (Hier: Zutreffend hat daher die Antragstellerin im Verfahren vor der Schlichtungsstelle alle Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter mit ihrem Antrag auf Betriebskostenabrechnung in Anspruch genommen.) (T6) Vgl auch; Beisatz: Bei Altmietverhältnissen an Eigentumswohnungen, also solchen, die vor Begründung von Wohnungseigentum abgeschlossen wurden, nehmen alle jeweiligen Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft die Rechtsposition des Vermieters ein (immolex 1999, 9/7 ua; 5 Ob 98/99v ua). Das bedeutet, dass alle Mitglieder der Eigentumsgemeinschaft einem solchen Mieter gegenüber die sich aus dem MRG ergebenden Abrechnungspflichten zu erfüllen haben. (T5) Beisatz: Ein Antrag nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 11, MRG ist daher gegen alle jeweiligen Vermieter, die auch noch während des Verfahrens von Amts wegen beizuziehen sind vergleiche MietSlg 38.538; 5 Ob 1055/95; SZ 61/223 = WoBl 1989/16 = MietSlg 40.524; 47.281; 41.300) zu richten. (Hier: Zutreffend hat daher die Antragstellerin im Verfahren vor der Schlichtungsstelle alle Mit- und Wohnungseigentümer als Vermieter mit ihrem Antrag auf Betriebskostenabrechnung in Anspruch genommen.) (T6) RechtssatznummerRS0070691

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.