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{'item': '10Ob265/88; 10ObS309/89; 10ObS115/95 (10ObS116/95); 10ObS405/97z; 10ObS428/01s; 10ObS218/02k; 10ObS71/04w; 10ObS75/13x; 10ObS72/22v; 10ObS11

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084384 Entscheidungsdatum17.12.2024 Geschäftszahl10Ob265/88; 10ObS309/89; 10ObS115/95 (10ObS116/95); 10ObS405/97z; 10ObS428/01s; 10ObS218/02k; 10ObS71/04w; 10ObS75/13x; 10ObS72/22v; 10ObS110/24k NormASVG §210 Abs1 RechtssatzWird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 210 Abs 1 ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken.Wird ein Versehrter neuerlich durch einen Arbeitsunfall geschädigt, ist - bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 210, Absatz eins, ASVG - die Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit durch die mehreren Arbeitsunfälle insoweit zu berücksichtigen, als sich die Unfallverletzungen in ihrer Gesamtheit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt auswirken. EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-25 10 Ob 265/88 Veröff: SSV-NF 2/114 TE OGH 1989-10-24 10 ObS 309/89 Vgl; Veröff: SSV-NF 3/128 TE OGH 1995-07-20 10 ObS 115/95 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 405/97z Auch; Beisatz: Bei dieser (neuen) Einschätzung besteht keine Bindung an die Grundlagen der Berechnung der zuvor gewährten Einzelrenten durch die Versicherung (SSV-NF 2/114, 9/61). (T1) TE OGH 2002-01-29 10 ObS 428/01s Auch; Beis wie T1 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 218/02k Beis wie T1; Beisatz: Durch das Zusammentreffen von Folgen mehrerer Unfälle ist auf Dauer eine für die Bemessung maßgebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten. (T2); Beisatz: Bei der Einschätzung ist selbst dann, wenn die Funktionseinschränkungen nicht dieselben Körperteile betreffen, nicht einfach der Grad der Versehrtheit durch die einzelnen Verletzungen zu beurteilen und dann eine Addition vorzunehmen. (T3);Beisatz: Anders als im deutschen Recht, das in §59SGBVII gegebenenfalls eine verhältnismäßige Kürzung der Renten vorsieht, können die MdE-Sätze infolge von zwei oder mehreren Versicherungsfällen in Summe nicht mehr als 100 betragen. (T4) TE OGH 2004-09-14 10 ObS 71/04w Beisatz: Das schadensstiftende Ereignis kann-wie bei Krankheiten-auch ein chemo-physikalischer Vorgang sein. (T5); Beisatz: Hier: Infizierung mit Hapatitis C bei einer Plasmaspende. (T6) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 75/13x Beis wie T1; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen § 210 Abs 1 ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7)Beis wie T1; Beisatz: Die Fiktion, es bestehe entgegen Paragraph 210, Absatz eins, ASVG dennoch eine Bindung an die Grundlage der Berechnung der Einzelrente, um zu Gunsten eines Versicherten eine höhere Gesamtdauerrente zu erreichen, lässt sich auch aus dem Grundsatz sozialer Rechtsanwendung nicht ableiten. (T7) TE OGH 2022-06-21 10 ObS 72/22v Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Berücksichtigung eines ausländischen Arbeitsunfalls. (T8) TE OGH 2024-12-17 10 ObS 110/24k Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084384

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.