RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0084348 Entscheidungsdatum25.02.2026 Geschäftszahl10ObS123/88; 10ObS131/90; 10ObS150/94 (10ObS151/94; 10ObS152/94); 10ObS46/97f; 10ObS325/97k; 10ObS224/98h; 10ObS10/03y; 2Ob218/06g; 2Ob213/06x; 1Ob53/07m; 10ObS89/08y; 10ObS67/11t; 10ObS96/11g; 10ObS16/11t; 10ObS45/12h; 10ObS123/12d; 10ObS82/13a; 10ObS93/13v; 10ObS53/14p; 7Ob57/17h; 7Ob32/17g; 2Ob45/17g; 10ObS162/19z; 10ObS80/20t; 10ObS48/21p; 2Ob185/21a; 10ObS68/23g; 10ObS85/23g; 10ObS128/24g; 7Ob200/25z NormASVG §175 VersVG §179 RechtssatzFür den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen). EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-25 10 ObS 123/88 Veröff: SSV-NF 2/112 TE OGH 1990-06-12 10 ObS 131/90 Veröff: SZ 63/98 = SSV-NF 4/85 TE OGH 1995-02-28 10 ObS 150/94 Beisatz: Ein Herzinfarkt infolge Dauerstress gilt nicht als Unfall, wohl aber ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung. (T1) TE OGH 1997-03-27 10 ObS 46/97f Vgl; Beisatz: Ein Herzinfarkt im Zusammenhang mit außergewöhnlicher Belastung ist grundsätzlich als Unfall anzusehen. (T2) TE OGH 1997-10-15 10 ObS 325/97k Auch; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-23 10 ObS 224/98h nur: Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis, das zu einer Körperschädigung geführt hat. (T3) Beisatz: Von einem Unfall wird nur gesprochen, wenn die Gesundheitsschädigung durch ein plötzliches, dh zeitlich begrenztes Ereignis bewirkt wurde, wobei "plötzlich" nicht Einmaligkeit heißen muss. Auch kurz aufeinanderfolgende Einwirkungen, die nur in ihrer Gesamtheit einen Körperschaden bewirken, sind noch als plötzlich anzusehen, wenn sie sich innerhalb einer Arbeitsschicht oder eines sich auch auf mehrere Tage erstreckenden Dienstauftrages ereignet haben. (T4) Veröff: SZ 71/107 TE OGH 2003-01-28 10 ObS 10/03y nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2007-02-07 2 Ob 218/06g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Ist der Infarkt aber - wie beispielsweise hier - nicht das Ergebnis einer plötzlichen Überanstrengung, sondern einer längeren, wenngleich nicht vom Verletzten selbst ausgehenden, sondern im Ursachenzusammenhang dem Einrichtungsträger zuzurechnenden Entwicklung und Fehlbehandlung, so kann schon mangels des Plötzlichkeitserfordernisses nicht von einem zu Gunsten der beklagten Partei das Haftungsprivileg auslösenden Unfall ausgegangen werden. (T5) Beisatz: Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des § 175 Abs 1 ASVG zu erfüllen vermag. (T6)Beisatz: Nach geltendem österreichischem Sozialversicherungsrecht ist ein Risiko ärztlicher (Fehl-)Behandlung nicht vom gesetzlichen Versicherungsschutz mitumfasst, handelt es sich doch bei diesem Risiko um ein solches, dem grundsätzlich jeder Patient typischerweise bei einem stationären Aufenthalt zufolge möglichen Behandlungsfehlers ausgesetzt ist, das aber eben nicht die strengen Legaldefinitionskriterien des Paragraph 175, Absatz eins, ASVG zu erfüllen vermag. (T6) Veröff: SZ 2007/19 TE OGH 2007-04-12 2 Ob 213/06x Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG nicht zugute kommt. (T7)Vgl auch; Vgl Beis wie T5; Vgl Beis wie T6; Beisatz: Bei ärztlichem Fehlverhalten in Form von mangelnder bzw unterlassener Aufklärung sowie bei Fehlbehandlung fehlt es am Erfordernis des Arbeitsunfalls, weshalb der Beklagten das Haftungsprivileg des Paragraph 333, Absatz eins, ASVG nicht zugute kommt. (T7) TE OGH 2007-06-26 1 Ob 53/07m nur T3 TE OGH 2008-06-26 10 ObS 89/08y nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 67/11t Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2011-10-04 10 ObS 96/11g Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2012-03-13 10 ObS 16/11t Auch Veröff: SZ 2012/31 TE OGH 2012-04-12 10 ObS 45/12h Auch; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-05-28 10 ObS 123/12d Beisatz: Für die Qualifikation eines Unfalls als Arbeitsunfalls ist in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten Ereignis (Unfallereignis) geführt hat (Unfallkausalität) und das Unfallereignis einen Gesundheitsschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat. (T8) TE OGH 2013-06-25 10 ObS 82/13a Auch; Beis wie T8 TE OGH 2013-12-17 10 ObS 93/13v Veröff: SZ 2013/126 TE OGH 2014-05-19 10 ObS 53/14p Vgl; nur T3; Beis wie T4 TE OGH 2017-06-14 7 Ob 57/17h Vgl; Beisatz: Ein von außen auf den Körper wirkendes Ereignis liegt vor, wenn Kräfte auf den Körper einwirken, die außerhalb des Einflussbereichs des eigenen Körpers liegen. Das von außen wirkende Ereignis beim Sturz ist der Aufprall und zwar unabhängig von der Ursache. (T9) TE OGH 2017-10-18 7 Ob 32/17g Vgl; Veröff: SZ 2017/114 TE OGH 2017-10-24 2 Ob 45/17g Beisatz: Hier: Unfall in Einrichtung für Rehabilitation. (T10); Veröff: SZ 2017/118 TE OGH 2019-12-17 10 ObS 162/19z Beisatz: Hier: Achillessehnenriss bei einem Staffellauf in Feuerwehrausrüstung. (T11) TE OGH 2020-09-01 10 ObS 80/20t Beisatz: Bei einem Sturz auf den Boden liegt das von außen wirkende Ereignis im Aufprall des Körpers auf dem Boden. Ein Sturz ist demnach als Unfall anzusehen. (T12) TE OGH 2021-05-19 10 ObS 48/21p Anm: Veröff: SZ 2021/47Anmerkung, Veröff: SZ 2021/47 TE OGH 2021-12-14 2 Ob 185/21a TE OGH 2024-01-16 10 ObS 68/23g vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T13); Beisatz wie T4 TE OGH 2024-01-16 10 ObS 85/23g vgl; Beisatz: Hier: Infektionskrankheit (COVID-19). (T14); Beisatz wie T4 TE OGH 2025-01-14 10 ObS 128/24g vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2026-02-25 7 Ob 200/25z vgl; Beisatz: Hier: Feuerspucker "verkutzt" sich und verschluckt in den Mund genommenes Pyrofluid, das dadurch in die Lunge gelangt. Unfall bejaht. (T15) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084348
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