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{'item': ['10ObS262/88', '10ObS341/97p', '10ObS85/01z', '10ObS108/01g']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum25.10.1988 Geschäftszahl10ObS262/88; 10ObS341/97p; 10ObS85/01z; 10ObS108/01g NormASVG §175 Abs2 Z2 Fall1; ASVG §175 Abs2 Z2 Fall2; B-KUVG §90 Abs2 Z2 Fall2; RechtssatzGeschützt ist der Weg von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle und zurück zur Arbeitsstätte oder Wohnung, sofern es sich um eine gesetzlich gebotene bzw eine vom Träger der Sozialversicherung oder vom Dienstgeber angeordnete Untersuchung handelt, die anderen Zwecken als der Durchführung einer ärztlichen Behandlung dient. EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/25 10 ObS 262/88 Veröff: SZ 61/225 = SSV-NF 2/113 TE OGH 1997/10/15 10 ObS 341/97p Beisatz: Der erste Fall erfaßt den Schutz des Weges von der Arbeitsstätte oder der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle oder Behandlungsstelle zur Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Vorsorgeuntersuchung (Vorsorgegesundenuntersuchung) sowie des Fortsetzungsweges zurück zur Arbeitsstätte oder zur Wohnung. Der Versicherte muß jedoch im Betrieb vor Antritt des Weges seine diesbezügliche Absicht unter Angabe des Ortes der Untersuchung oder Behandlung bekanntgegeben haben. (T1) Veröff: SZ 70/208 TE OGH 2001/04/24 10 ObS 85/01z Auch; Beisatz: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht zugeordnet werden. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur nach § 90 Abs 2 Z 2 erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein. (T2) Beisatz: Selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers ist eine Anordnung des Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten. (T3) Auch; Beisatz: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG nicht zugeordnet werden. Ein in diesem Zusammenhang genannter Weg kann nur nach Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, erster Fall B-KUVG vom Versicherungsschutz umfasst sein. (T2) Beisatz: Selbst unter Berücksichtigung des Interesses des Dienstgebers an der Gesundung des Dienstnehmers ist eine Anordnung des Krankenhauses, sich einer Kontrolluntersuchung zu unterziehen, noch nicht einer Anordnung des Dienstgebers gleichzuhalten. (T3) TE OGH 2001/05/22 10 ObS 108/01g Beis wie T2 nur: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des § 90 Abs 2 Z 2 B-KUVG nicht zugeordnet werden. (T4); Beisatz: Die bloß allgemein gehaltene Aufforderung, "zu einem Arzt zu gehen und diese Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen", erfüllt nicht das für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes notwendige Erfordernis einer (zeitlich konkreten) Anordnung des Dienstgebers an den Versicherten, sich einer (ärztlichen) Untersuchung zu unterziehen. (T5) Beis wie T2 nur: Das Aufsuchen eines Arztes oder einer Einrichtung der Gesundheitsfürsorge zum Zweck der Vornahme einer Heilbehandlung kann der zweiten Fallgruppe des Paragraph 90, Absatz 2, Ziffer 2, B-KUVG nicht zugeordnet werden. (T4); Beisatz: Die bloß allgemein gehaltene Aufforderung, "zu einem Arzt zu gehen und diese Krankheitsbestätigung ausfüllen zu lassen", erfüllt nicht das für die Begründung eines Unfallversicherungsschutzes notwendige Erfordernis einer (zeitlich konkreten) Anordnung des Dienstgebers an den Versicherten, sich einer (ärztlichen) Untersuchung zu unterziehen. (T5) RechtssatznummerRS0084986

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.