8Ob657/88
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1988 Geschäftszahl8Ob657/88 NormABGB §779;
RechtssatzDie Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.Die Bestimmung des Paragraph 779, ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.
EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/27 8 Ob 657/88 SZ 61/227 RechtssatznummerRS0012889