RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099968 Entscheidungsdatum06.12.2017 Geschäftszahl12Os135/88; 13Os109/90 (13Os111/90); 11Os130/91 (11Os131/91); 15Os16/95; 15Os155/98 (15Os157/98); 15Os3/03 (15Os4/03); 12Os24/03; 11Os157/03; 11Os156/07m; 11Os145/07v; 11Os43/11z; 13Os117/17f NormStGB §70 StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzZwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88). EntscheidungstexteTE OGH 1988-10-27 12 Os 135/88 Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82 TE OGH 1991-06-12 13 Os 109/90 Vgl auch; Beisatz: Tatwiederholung ist auch ohne gewerbsmäßige Absicht und ohne hohen Schaden durchaus denkbar. (T1) TE OGH 1991-11-05 11 Os 130/91 Vgl auch; Beisatz: Die strafbestimmende Strafdrohung des § 130 StGB erfasst weder die weitere Qualifikation des § 129 StGB noch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Deliktswiederholung), darum kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. (T2)Vgl auch; Beisatz: Die strafbestimmende Strafdrohung des Paragraph 130, StGB erfasst weder die weitere Qualifikation des Paragraph 129, StGB noch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Deliktswiederholung), darum kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des Paragraph 32, Absatz 2, StGB. (T2) TE OGH 1995-03-09 15 Os 16/95 Vgl TE OGH 1998-10-01 15 Os 155/98 Auch; nur: allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann. (T3) TE OGH 2003-04-10 15 Os 3/03 Auch; Beisatz: Z 11 zweiter Fall liegt nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde. (T4)Auch; Beisatz: Ziffer 11, zweiter Fall liegt nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde. (T4) TE OGH 2003-05-08 12 Os 24/03 Auch TE OGH 2004-02-10 11 Os 157/03 Auch TE OGH 2008-01-29 11 Os 156/07m Vgl auch; Beisatz: Neben Tatbestandsmerkmalen sind deliktstypische oder mit der Deliktsverwirklichung notwendig verbundene Umstände für die Strafzumessung verbraucht, wenn sie dem Tatbestand unausgesprochen zugrunde liegen, somit bei Festsetzung der Strafdrohung mitberücksichtigt wurden und diese daher mitbestimmten. Für gewerbsmäßige Begehung sind das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die Tatwiederholung weder Voraussetzung des Tatbestands noch deliktstypisch oder notwendig verbunden. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt daher Gewerbsmäßigkeit weder Tatwiederholung noch einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund aus (WK-StGB - 2 § 32 Rz 61, 68). (T5)Vgl auch; Beisatz: Neben Tatbestandsmerkmalen sind deliktstypische oder mit der Deliktsverwirklichung notwendig verbundene Umstände für die Strafzumessung verbraucht, wenn sie dem Tatbestand unausgesprochen zugrunde liegen, somit bei Festsetzung der Strafdrohung mitberücksichtigt wurden und diese daher mitbestimmten. Für gewerbsmäßige Begehung sind das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die Tatwiederholung weder Voraussetzung des Tatbestands noch deliktstypisch oder notwendig verbunden. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt daher Gewerbsmäßigkeit weder Tatwiederholung noch einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund aus (WK-StGB - 2 Paragraph 32, Rz 61, 68). (T5) TE OGH 2008-01-29 11 Os 145/07v Vgl auch; Beis wie T5 TE OGH 2011-05-19 11 Os 43/11z Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2017-12-06 13 Os 117/17f Auch; Beisatz: Da § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solcher Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der „Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn der Schuldspruch zumindest vier solcher Taten umfasst. (T6)Auch; Beisatz: Da Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall StGB bloß drei solcher Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der „Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (Paragraph 32, Absatz 2, erster Satz StGB), wenn der Schuldspruch zumindest vier solcher Taten umfasst. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099968
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