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{'item': ['13Os62/88', '6Ob585/95', '1Ob2405/96z', '1Ob245/00m', '8ObA189/00b', '8ObA53/05k']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum27.10.1988 Geschäftszahl13Os62/88; 6Ob585/95; 1Ob2405/96z; 1Ob245/00m; 8ObA189/00b; 8ObA53/05k NormStGB §153; UOG §2; Rechtssatz1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen

  1. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und
  2. im Institutsvermögen Deckung finden. 3)1) Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im Paragraph 2, Absatz 2, UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. 2) Im Bereich der Verbindlichkeiten findet diese Limitierung ihren Ausdruck in einer zweifachen Schranke: Diese müssen
  3. der Erfüllung eines Institutszwecks dienen und
  4. im Institutsvermögen Deckung finden. 3) Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im § 2 Abs 3 UOG (in Verbindung mit § 51 Abs 2 lit g UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit § 2 Abs 2 UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen).Die im Rahmen des Deckungsfonds namens des Instituts an einen Rechtsanwalt geleisteten Honorarzahlungen stellen rechtsgeschäftliche Verwaltungshandlungen dar, zu denen der Institutsvorstand nach außen hin generell befugt war, mag auch die zugrundeliegende Bevollmächtigung des Anwalts und damit dessen Honorierung oder auch nur dessen Honorierung allein im Einzelfall den im Gesetz oder sonstwie verankerten Verpflichtungen widersprochen haben, was den Befugnismißbrauch ausmacht. 4) Die Vertretungsmacht nach außen ist im Paragraph 2, Absatz 3, UOG (in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz 2, Litera g, UOG) geregelt. Schon wegen des unmittelbaren Zusammenhang mit Paragraph 2, Absatz 2, UOG kann nicht bezweifelt werden, daß die Regelung schlechthin auch für die Privatrechtsfähigkeit (ua auch) der Universitätsinstitute gilt. 5) Selbstverständliche Grenze der Vertretungsmacht ist die Rechtsunfähigkeit der vertretenen Person. Was der Vertretene nicht kann, kann der Vertreter auch nicht an seiner Stelle (in seinem Namen). EntscheidungstexteTE OGH 1988/10/27 13 Os 62/88 TE OGH 1995/08/22 6 Ob 585/95 nur: Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im § 2 Abs 2 UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. (T1) Beisatz: Parteifähigkeit (T2) nur: Seit dem Inkrafttreten des UOG kommt auch den Instituten einer Universität eine im Paragraph 2, Absatz 2, UOG inhaltlich in den Verfügungsmöglichkeiten und Verpflichtungsmöglichkeiten umschriebene, eingeschränkte (verbo: insofern) Rechtspersönlichkeit zu. (T1) Beisatz: Parteifähigkeit (T2) TE OGH 1997/01/28 1 Ob 2405/96z Vgl; Beisatz: Hier: Teilrechtsfähigkeit von Landeskrankenanstalten. (T3) Veröff: SZ 70/10 TE OGH 2000/11/28 1 Ob 245/00m Vgl; Beisatz: Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß § 1 Abs 2 lit a KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß § 36 Abs 1 KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. (T4) Vgl; Beisatz: Die Hochschule (nunmehr Universität) für angewandte Kunst hatte gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, KHSchOrgG soweit Rechtspersönlichkeit, als sie berechtigt war, durch unentgeltliche Rechtsgeschäfte Vermögen und Rechte zu erwerben und hievon im eigenen Namen zur Erfüllung ihrer Zwecke Gebrauch zu machen. Einer dieser Zwecke war gemäß Paragraph 36, Absatz eins, KHSchOrgG die Veranstaltung von Ausstellungen. (T4) TE OGH 2001/09/13 8 ObA 189/00b Vgl; Beisatz: Eine sachliche Beschränkung der Anstellung von Dienstnehmern durch Universitätseinrichtungen ergibt sich aus dem zur Verfügung stehenden Deckungsfonds; bei dessen Überschreiten fehlt es an der Rechtsfähigkeit; die "ultra-vires-Lehre" findet hier Anwendung. Die Geschäfte sind bei dessen Überschreiten nichtig. (T5) TE OGH 2006/05/11 8 ObA 53/05k Vgl; Beis wie T5 RechtssatznummerRS0075742

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.