RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0050900 Entscheidungsdatum12.03.2024 Geschäftszahl10ObS294/88; 10ObS172/89; 10ObS271/92; 10ObS178/94; 10ObS184/94; 10ObS2088/96y; 10ObS2341/96d; 10ObS2339/96k; 10ObS383/97i; 10ObS20/98h; 10ObS76/98v; 10ObS140/98f; 10ObS97/99h; 10ObS306/99v; 10ObS304/00d; 10ObS332/00x; 10ObS356/00a; 10ObS13/01m; 10ObS15/01f; 10ObS72/01p; 10ObS202/01f; 10ObS365/01a; 10ObS72/02i; 10ObS179/02z; 10ObS194/02f; 10ObS231/02x; 10ObS367/02x; 10ObS37/03v; 10ObS168/11w; 10ObS18/12p; 10ObS90/14d; 10ObS15/15a; 10ObS146/14i; 10ObS13/16h; 10ObS5/16g; 10ObS91/21m; 10ObS77/23f; 10ObS59/23h NormAMFG §19 Abs1 litb Fall3 ASVG §253d Abs1 ASVG §255 Abs1 ASVG §255 Abs2 ASVG §255 Abs4 RechtssatzAuch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes.Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepasst haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-08 10 ObS 294/88 Veröff: SZ 61/230 = SSV - NF 2/122 TE OGH 1989-06-20 10 ObS 172/89 Beisatz: Eine Nachschulung, um die Kenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen, insbesondere an neue Arbeitsmethoden, Werkstoffe, Verfahrensmethoden, Apparate und Instrumente anzupassen, muß aber gefordert werden, weil dies der Hebung der beruflichen Leistungsfähigkeit durch Vervollkommnung der Fachkenntnisse (auf einem Teilgebiet) dienst. (T1) TE OGH 1993-01-28 10 ObS 271/92 Veröff: SSV - NF 7/6 TE OGH 1994-09-20 10 ObS 178/94 nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. (T2)nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Bei durch Nachschulungsmaßnahmen erwerbbaren Kenntnissen und Fähigkeiten handelt es sich um solche, die bei Versicherten die im selben erlernten oder angelernten Beruf tätig sind und ihre Fachkenntnisse an die sich ändernden Berufsanforderungen angepaßt haben, vorhanden sein müssen und auf dem Arbeitsmarkt von solchen Facharbeitern üblicherweise verlangt werden. (T2) TE OGH 1994-09-27 10 ObS 184/94 Auch; nur T2 TE OGH 1996-06-11 10 ObS 2088/96y Auch TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2341/96d Vgl auch; nur T2; Beisatz: Zweiter Rechtsgang zu 10 ObS 178/94. (T3) TE OGH 1996-10-08 10 ObS 2339/96k Vgl auch; nur T2 TE OGH 1997-12-02 10 ObS 383/97i Vgl auch; nur T2 TE OGH 1998-02-09 10 ObS 20/98h Ähnlich; Beisatz: Die durchschnittliche dreimonatige Einweisung in das Bestellwesen, die interne Organisation und die EDV für den Beruf eines Fachberaters ist für einen Maurer eine üblicherweise zumutbare Nachschulung. (T4) TE OGH 1998-03-10 10 ObS 76/98v Vgl auch; Beisatz: Eine innerbetriebliche Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet (SSV-NF 8/84). (T5) TE OGH 1998-05-19 10 ObS 140/98f Vgl auch; Beis wie T5 nur: Eine Nachschulungsnotwendigkeit von 6 Monaten wird nicht als Verweisungshindernis erachtet. (T6) TE OGH 1999-05-04 10 ObS 97/99h Auch TE OGH 1999-11-30 10 ObS 306/99v Auch; nur T2; Beisatz: Eine Zusatzausbildung, in Form einer innerbetrieblichen Einschulung in der Dauer von vier Monaten kann zugemutet werden. (T7) TE OGH 2000-10-24 10 ObS 304/00d Auch; Beisatz: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. Dass der Versicherte im Falle der Ausübung des Verweisungsberufes als Angestellter tätig wäre, stellt kein Hindernis für eine Verweisung dar. (T8) Beisatz: Hier: Kraftfahrzeugmechaniker kann im Rahmen seines Berufsschutzes auf Tätigkeiten in facheinschlägigen Bereichen der Administration eines Kraftfahrzeugbetriebes und eines Autoverkäufers verwiesen werden. (T9) TE OGH 2000-12-19 10 ObS 332/00x Vgl auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. (T10) Vgl auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. (T10) Beisatz: Die Notwendigkeit einer betriebsinternen Einschulung eines qualifizierten Facharbeiters in die Tätigkeit als Fachmarktberater stellt kein Verweisungshindernis dar. (T11) TE OGH 2001-02-20 10 ObS 356/00a Vgl auch; nur T10; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 13/01m Auch; nur T10; Beisatz: Eine innerbetriebliche Einschulung in der Dauer von drei bis vier Monaten hält sich im Rahmen dessen, was einem versicherten Arbeitnehmer als Nachschulung und nicht als Umschulung zugemutet werden kann. (T12) TE OGH 2001-03-20 10 ObS 15/01f Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich T8 nur: Hat der Versicherte aufgrund seines Alters noch einen wesentlichen Teil seines Berufslebens vor sich kann von ihm umsomehr gefordert werden, sich einer Nachschulung zu unterziehen, um in einer spezialisierten Form seines erlernten Berufes weiter tätig zu sein. (T13) Beisatz: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. Der Versicherte ist in diesem Fall nicht gehalten, sich einer solchen Schulung zu unterziehen; er kann auf den Beruf, auf den die Schulung vorbereitet, nicht verwiesen werden. (T14) Beisatz: Hier: Zusatzausbildung in der Dauer von insgesamt 720 bis 900 Stunden. (T15) TE OGH 2001-04-24 10 ObS 72/01p Vgl auch; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2001-07-30 10 ObS 202/01f Auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des § 19 Abs 1 lit b dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes. (T16)Auch; nur: Auch einem Versicherten, der überwiegend in erlernten oder angelernten Berufen tätig war ist eine Nachschulung im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, dritter Fall AMFG im bisherigen Beruf (in der bisherigen Berufsgruppe) zuzumuten. Hier: Ist die Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse des Versicherten nicht möglich, geht dies zu Lasten seines Berufsschutzes. (T16) Beis wie T14 nur: Wird durch die Schulung der Bereich des erlernten Berufes verlassen und steht der Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt, mit dem erlernten Beruf in keinem unmittelbaren Zusammenhang, widerspricht eine Verweisung auf diesen Beruf den Grundsätzen des Berufsschutzes. (T17) TE OGH 2001-12-11 10 ObS 365/01a Vgl auch; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2002-03-19 10 ObS 72/02i Vgl auch; nur T10; Beis wie T11 TE OGH 2002-07-18 10 ObS 179/02z Vgl auch; Beis ähnlich wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2002-07-23 10 ObS 194/02f Vgl auch; Beis wie T11; Beis wie T17 TE OGH 2002-11-12 10 ObS 231/02x Vgl aber; Beisatz: Die zu § 255 ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach § 253d ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde.(T18)Vgl aber; Beisatz: Die zu Paragraph 255, ASVG entwickelte Judikatur, wonach sich eine halbjährige Zusatzausbildung im Rahmen dessen hält, was von einem versicherten Dienstnehmer als Nach- und nicht als Umschulung zugemutet werden könne, vor allem wenn sie innerbetrieblich erfolge, kann nicht auf den Tätigkeitsschutz nach Paragraph 253 d, ASVG übertragen werden, da dieser damit ausgehöhlt würde.(T18) TE OGH 2002-12-10 10 ObS 367/02x Vgl aber; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine drei- bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung, der eine acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ist zumutbar im Sinn des § 255 Abs 4 ASVG. (T19)Vgl aber; Beis ähnlich wie T18; Beisatz: Eine drei- bis vierwöchige Arbeitsplatzeinschulung, der eine acht- bis zwölfwöchigen Einarbeitung folgt, ist zumutbar im Sinn des Paragraph 255, Absatz 4, ASVG. (T19) TE OGH 2003-03-04 10 ObS 37/03v Auch; nur T2; Beis wie T17; Beisatz: Hier: Nahebeziehung zwischen Kfz-Mechaniker und der Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers bei einer drei- bis sechsmonatigen innerbetrieblichen Einschulung bejaht. (T20) TE OGH 2012-03-13 10 ObS 168/11w Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2012-06-05 10 ObS 18/12p Vgl auch TE OGH 2014-08-26 10 ObS 90/14d Vgl auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T20 TE OGH 2015-03-24 10 ObS 15/15a Vgl auch; Beis ähnlich wie T9; Beisatz: Verweisung auf Kundenberater in einem Kfz‑ Betrieb. (T21) TE OGH 2015-04-28 10 ObS 146/14i Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Überschreitet die beim jeweiligen Versicherten konkret erforderliche Nachschulung die Dauer von sechs Monaten, ist sie unzumutbar. (T22) TE OGH 2016-02-22 10 ObS 13/16h Auch; Beis wie T11; Beis wie T12 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 5/16g Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 2021-07-29 10 ObS 91/21m Beis wie T22 TE OGH 2023-10-31 10 ObS 77/23f vgl; Beisatz nur wie T22 Beisatz: Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von § 253e ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. (T23)Beisatz: Auch wenn es sich bei einer bloßen Nachschulung nicht um eine berufliche Maßnahme der Rehabilitation im Sinn des Verlassens des Verweisungsfelds handelt, müssen nach der Rechtsprechung die von Paragraph 253 e, ASVG für den Anspruch auf berufliche Rehabilitation aufgestellten Voraussetzungen erfüllt sein. (T23) TE OGH 2024-03-12 10 ObS 59/23h vgl; Beisatz wie T22 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050900
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.