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{'item': '1Ob32/88; 1Ob37/89; 1Ob532/90; 6Ob535/91; 1Ob30/92; 6Ob594/93; 1Ob7/94; 2Ob116/98t; 7Ob312/99d; 1Ob156/01z; 1Ob197/01d; 7Ob48/03i; 1Ob177/03

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0005755 Entscheidungsdatum30.09.2025 Geschäftszahl1Ob32/88; 1Ob37/89; 1Ob532/90; 6Ob535/91; 1Ob30/92; 6Ob594/93; 1Ob7/94; 2Ob116/98t; 7Ob312/99d; 1Ob156/01z; 1Ob197/01d; 7Ob48/03i; 1Ob177/03s; 6Ob286/05k; 7Ob65/06v; 7Ob217/06x; 7Ob36/11m; 2Ob112/24w; 1Ob97/25h NormABGB §222 ABGB §245 AHG §1 Cd1a AußStrG §2 Abs1 A AußStrG §193 RechtssatzDie Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (Paragraph 222, ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-09 1 Ob 32/88 Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338 TE OGH 1989-11-29 1 Ob 37/89 TE OGH 1990-04-04 1 Ob 532/90 nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (Paragraph 222, ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257 TE OGH 1991-05-16 6 Ob 535/91 nur T1 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 Auch; Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1993-09-22 6 Ob 594/93 nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach Paragraph 9, Absatz 2, UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 7/94 Auch TE OGH 1998-04-23 2 Ob 116/98t Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3) TE OGH 2000-02-16 7 Ob 312/99d nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen. (T4) TE OGH 2001-08-07 1 Ob 156/01z nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich war. (T6) TE OGH 2001-10-22 1 Ob 197/01d nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff: SZ 74/179 TE OGH 2003-03-19 7 Ob 48/03i Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22 TE OGH 2003-12-16 1 Ob 177/03s Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters) erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11)Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des Paragraph 154, ABGB entscheiden. Paragraph 8, AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11) TE OGH 2006-06-21 7 Ob 65/06v Auch TE OGH 2006-09-27 7 Ob 217/06x Vgl auch; Beis wie T11 TE OGH 2011-03-30 7 Ob 36/11m Auch; Veröff: SZ 2011/42 TE OGH 2024-09-10 2 Ob 112/24w vgl; Beisatz wie T11 nur: Das Pflegschaftsgericht kann auch über die Genehmigung einer Rechtshandlung auch von Amts wegen entscheiden. (T12) TE OGH 2025-09-30 1 Ob 97/25h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0005755

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.