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{'item': ['1Ob32/88', '1Ob30/92', '1Ob7/94', '2Ob116/98t', '1Ob156/01z', '1Ob298/00f', '6Ob196/01v', '6Ob286/05k', '7Ob36/11m', '7Ob47/19s', '7Ob167/2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0009084 Entscheidungsdatum09.11.1988 Geschäftszahl1Ob32/88; 1Ob30/92; 1Ob7/94; 2Ob116/98t; 1Ob156/01z; 1Ob298/00f; 6Ob196/01v; 6Ob286/05k; 7Ob36/11m; 7Ob47/19s; 7Ob167/21s NormABGB §21 Abs1 Rechtssatz§ 21 Abs 1 ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen.Paragraph 21, Absatz eins, ABGB enthält nicht bloß eine programmatische Erklärung, die erst ihrer Konkretisierung durch andere gesetzliche Bestimmungen bedürfte. Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen, und positiviert generell den hohen Rang des Schutzinteresses nicht voll handlungsfähiger Personen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-09 1 Ob 32/88 Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338 TE OGH 1992-07-14 1 Ob 30/92 nur: Diese Bestimmung ist vielmehr eine Fürsorgemaßnehme für schutzbedürftige Personen, die vor allem vor Übervorteilung im Geschäftsverkehr bewahrt werden sollen. (T1) Veröff: SZ 65/108 TE OGH 1994-03-11 1 Ob 7/94 Vgl; nur T1; Beisatz: Aus § 21 Abs 1 ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T2)Vgl; nur T1; Beisatz: Aus Paragraph 21, Absatz eins, ABGB ist eine umfassende Fürsorgepflicht des Gerichts für Minderjährige und andere Pflegebefohlene abzuleiten. (T2) TE OGH 1998-04-23 2 Ob 116/98t Auch TE OGH 2001-08-07 1 Ob 156/01z Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-10-22 1 Ob 298/00f Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-05-16 6 Ob 196/01v Auch; Beisatz: Dies muss einem Testamentsvollstrecker als Rechtskundigem klar sein. (T3) TE OGH 2006-03-09 6 Ob 286/05k Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T4)Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des Paragraph 154, ABGB entscheiden. §8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T4) TE OGH 2011-03-30 7 Ob 36/11m Auch; Veröff: SZ 2011/42 TE OGH 2019-08-28 7 Ob 47/19s Beisatz: Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T5); Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Art 7.1.1 AUVB 2012. (T6)Beisatz: Gerade gegenüber solchen schutzberechtigten Personen widerspricht die Berufung auf eine Ausschlussfrist ganz evident dem Grundsatz gegen Treu und Glauben. (T5); Beisatz: Hier: Ausschlussfrist nach Artikel 7 Punkt eins Punkt eins, AUVB 2012. (T6) TE OGH 2021-10-18 7 Ob 167/21s Beis wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0009084

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.