RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017007 Entscheidungsdatum19.11.2024 Geschäftszahl1Ob608/88; 2Ob525/89; 4Ob598/89; 2Ob585/94; 2Ob238/98h; 5Ob18/01k; 1Ob138/05h; 5Ob7/06z; 5Ob215/08s; 1Ob84/20i; 4Ob200/20w; 6Ob65/21h; 2Ob64/21g; 1Ob114/24g NormABGB §880a A ABGB §1489 IABGB §1489 römisch eins RechtssatzAnsprüche auf Grund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat.Ansprüche auf Grund eines echten Garantievertrages verjähren gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren, wenn die Garantieverpflichtung Schadenersatzfunktion hat. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-09 1 Ob 608/88 Veröff: SZ 61/232 = EvBl 1989/74 S 273 = WBl 1989,127 = ÖBA 1989,625 TE OGH 1989-07-05 2 Ob 525/89 Veröff: EvBl 1990/7 S 52 = WBl 1989,345 (dort falsch 05.12.1989) TE OGH 1989-11-07 4 Ob 598/89 Vgl; Beisatz: Dient der Garantieverpflichtung nicht (nur) der Sicherung einer Schadenersatzforderung, sondern auch eines Verwendungsanspruches (Aufwand für Mängelbeseitigung), ist sie nicht "schadensrechtlicher Art". Ansprüche nach § 1042 ABGB verjähren jedoch erst nach 30 Jahren. (T1) Veröff: ÖBA 1990,390 = RdW 1990,108 = ecolex 1990,85Vgl; Beisatz: Dient der Garantieverpflichtung nicht (nur) der Sicherung einer Schadenersatzforderung, sondern auch eines Verwendungsanspruches (Aufwand für Mängelbeseitigung), ist sie nicht "schadensrechtlicher Art". Ansprüche nach Paragraph 1042, ABGB verjähren jedoch erst nach 30 Jahren. (T1) Veröff: ÖBA 1990,390 = RdW 1990,108 = ecolex 1990,85 TE OGH 1996-09-19 2 Ob 585/94 Beis wie T1 TE OGH 1999-03-11 2 Ob 238/98h Vgl; Beisatz: Konventionalstrafen unterliegen der dreijährigen Verjährungsfrist, wenn sie Schadenersatzcharakter haben. (T2) TE OGH 2001-09-27 5 Ob 18/01k Vgl auch; Beisatz: Entschädigungsansprüche, die gemäß § 1489 ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter § 1489 ABGB zu subsumieren. (T3)Vgl auch; Beisatz: Entschädigungsansprüche, die gemäß Paragraph 1489, ABGB in drei Jahren verjähren, sind nicht nur Schadenersatzansprüche wegen deliktischer Schädigung, sondern auch Ansprüche auf Ersatz, die aus der Verletzung von vertraglichen Verpflichtungen abgeleitet werden. Auch alle Ersatzforderungen wegen Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung eines Vertrags, mag der Erfüllungsanspruch selbst auch der 30jährigen Verjährung unterliegen, sind unter Paragraph 1489, ABGB zu subsumieren. (T3) TE OGH 2005-09-27 1 Ob 138/05h Beisatz: Mit Auseinandersetzung mit Judikatur und Lehre. (T4) TE OGH 2006-05-16 5 Ob 7/06z Beis wie T3 TE OGH 2009-01-13 5 Ob 215/08s Vgl aber; Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (§ 880a ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T5); Beisatz: Das führt zur Anwendbarkeit des § 1489 ABGB. (T6); Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T7); Bem: Hier: Der durch die Garantie besicherte Anspruch ist eine Kreditforderung einer Bank. (T8); Bem: Siehe nunmehr RS0124549. (T9); Veröff: SZ 2009/2Vgl aber; Beisatz: Geschuldet wird aus dem abstrakten Garantievertrag, mit dem der Garant für den Eintritt eines bestimmten Erfolgs einsteht oder die Gefahr eines künftigen Schadens übernimmt, wobei er auf „volle Genugtuung" haftet (Paragraph 880 a, ABGB). Garantien haben daher immer die Funktion, einen Schaden, den der Begünstigte durch den Nichteintritt eines Erfolgs erleidet, auszugleichen, auch wenn sie nicht Schadenersatzansprüche im eigentlichen Sinn sind, weil sie losgelöst von Verursachung, Rechtswidrigkeit und Verschulden sind. (T5); Beisatz: Das führt zur Anwendbarkeit des Paragraph 1489, ABGB. (T6); Beisatz: Die Verjährungsfrist für Rechte aus Garantieverträgen beginnt, weil die Leistungspflicht des Verpflichteten von einer Erklärung des Berechtigten, hier dem Abruf der Garantie, abhängt, bei dreipersonalen abstrakten Garantien dann zu laufen, wenn die Garantieinanspruchnahme erstmals ohne Rechtsmissbrauch erfolgen kann. (T7); Bem: Hier: Der durch die Garantie besicherte Anspruch ist eine Kreditforderung einer Bank. (T8); Bem: Siehe nunmehr RS0124549. (T9); Veröff: SZ 2009/2 TE OGH 2020-09-23 1 Ob 84/20i Beis wie T7 TE OGH 2020-11-26 4 Ob 200/20w Vgl; Beis wie T5 TE OGH 2021-11-15 6 Ob 65/21h Vgl; Beisatz: Hier: zweipersonale Garantie. (T10) TE OGH 2022-02-22 2 Ob 64/21g Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7 TE OGH 2024-11-19 1 Ob 114/24g Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017007
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.