RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0018593 Entscheidungsdatum10.11.1988 Geschäftszahl6Ob639/88; 8Ob677/88; 2Ob280/04x; 6Ob134/08m; 4Ob80/12m; 8Ob56/21z; 6Ob66/22g NormABGB §932 RechtssatzSelbst wenn der Erwerber nach Erlangung der Kenntnis vom Mangel eine Verfügung vorgenommen hätte, welche die Rückstellung unmöglich macht, oder wenn er die Rückstellung sonst schuldhaft vereitelt, so kann er dennoch wandeln, muss aber allenfalls wegen seines Verschuldens Ersatz leisten. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-10 6 Ob 639/88 Veröff: SZ 61/238 = RdW 1989,96 = JBl 1989,241 (dazu Czermak WBl 1989,87) = ÖBA 1989,627 TE OGH 1990-02-22 8 Ob 677/88 Auch; Beisatz: Wenn die klagende Partei zufolge Weiterveräußerung des Weines zu dessen Rückgabe nicht in der Lage ist, besteht zwar grundsätzlich - die Verwertbarkeit des Weines vorausgesetzt - ein Wertvergütungsanspruch des Beklagten; dieser nimmt der klagenden Partei aber eben nicht den Wandlungsanspruch und steht daher dem Klagebegehren - das Leistungsbegehren enthält auch ein Rechtsgestaltungsbegehren auf Wandlung - nicht entgegen. (T1) Veröff: ecolex 1990,282 TE OGH 2005-10-06 2 Ob 280/04x TE OGH 2008-07-07 6 Ob 134/08m Auch; Beisatz: Der Umstand, dass der Kaufgegenstand nicht zurückgegeben werden kann, schließt die Wandlung als solche nicht aus, sondern führt nur dazu, dass dessen Wert vom Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises abzuziehen ist. (T2) Beisatz: Im Hinblick auf die ausdrückliche Weigerung des Beklagten, Gewährleistungsansprüche des Klägers zu erfüllen, liegt in der Weiterveräußerung des Gebrauchtwagens kein stillschweigender Verzicht auf die Wandlung. (T3) TE OGH 2012-07-10 4 Ob 80/12m Auch; Beis wie T2 TE OGH 2021-05-26 8 Ob 56/21z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Infolge Wandlung ist vom Anspruch des Klägers auf Rückzahlung des Kaufpreises der objektive Wert der nicht mehr rückstellbaren mangelhaften Sache im Zeitpunkt der Veräußerung abzuziehen. (T4) Beisatz: Hier: Für eine Rückabwicklung der empfangenen Leistung kommen theoretisch im Weiterverkaufsfall zwei Möglichkeiten in Frage,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.