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7Ob676/88 (7Ob677/88)

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum10.11.1988 Geschäftszahl7Ob676/88 (7Ob677/88) NormABGB §263;

AußStrG §217;

RechtssatzEine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der §§ 263 ABGB und 217 Abs 1 AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein.Eine Vermögensausfolgung an den Erben im Sinne der Paragraphen 263, ABGB und 217 Absatz eins, AußStrG kann nur dann unterbleiben, wenn ihr im Einzelfall besondere Hindernisse entgegenstehen. Solche Hindernisse können auch rechtlicher Art sein.

EntscheidungstexteTE OGH 1988/11/10 7 Ob 676/88 EvBl 1989/81 S 304 = RZ 1990/15,44 = SZ 61/239 RechtssatznummerRS0008457

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.