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{'item': '4Nd506/88; 7Nc5/07f; 5Nc18/09f; 10Nc20/10p; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 3Nc3/13s; 3Ob220/15x; 8Ob118/16k; 6Nc11/17w; 10Nc7/17m; 5Nc11/17p; 7Nc14/

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0046971 Entscheidungsdatum18.11.2025 Geschäftszahl4Nd506/88; 7Nc5/07f; 5Nc18/09f; 10Nc20/10p; 10Nc14/11g; 4Nc14/12i; 3Nc3/13s; 3Ob220/15x; 8Ob118/16k; 6Nc11/17w; 10Nc7/17m; 5Nc11/17p; 7Nc14/19x; 5Nc1/22z; 4Nc16/23z; 5Nc3/24x; 9Nc25/25p; 10Nc30/25f NormJN §111 RechtssatzBei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an; die Anhängigkeit eines Rechtsstreites oder der Wohnort zu vernehmender Zeugen können dagegen die Zweckmäßigkeit einer Übertragung im allgemeinen nicht begründen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-15 4 Nd 506/88 TE OGH 2007-04-17 7 Nc 5/07f Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an. (T1) Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T2) TE OGH 2009-10-28 5 Nc 18/09f Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des § 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. (T3)Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des Paragraph 111, Absatz eins, JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. (T3) TE OGH 2010-09-29 10 Nc 20/10p Vgl auch TE OGH 2011-08-31 10 Nc 14/11g Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2012-09-21 4 Nc 14/12i Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-02-27 3 Nc 3/13s Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-11-18 3 Ob 220/15x Auch TE OGH 2016-12-16 8 Ob 118/16k Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet. (T4) TE OGH 2017-05-31 6 Nc 11/17w Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. (T5) Beisatz: Hier: Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt; zuvor verfügte er nur über kurze Aufenthalte in Heimen, Asylzentren und Notschlafstellen. Das Vorhandensein eines Mittelpunkts der gesamten Lebensführung an einem konkreten Ort, an den der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren würde bzw könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen derzeit in der Justizanstalt befindet. (T6) TE OGH 2017-06-14 10 Nc 7/17m Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-08-23 5 Nc 11/17p Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-22 7 Nc 14/19x Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T7) TE OGH 2022-01-24 5 Nc 1/22z nur T1; Beis wie T5 TE OGH 2023-08-21 4 Nc 16/23z nur T1: Ist der aktuelle Aufenthalt eines Betroffenen unklar, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T8) TE OGH 2024-04-29 5 Nc 3/24x Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T9) TE OGH 2025-10-23 9 Nc 25/25p Beisatz wie T5 Beisatz: Hier: Aufenthalt in einer Justizanstalt mit voraussichtlich mehrjähriger Haftdauer. (T10) TE OGH 2025-11-18 10 Nc 30/25f Beisatz wie T3; Beisatz wie T5 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046971

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.