RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0077360 Entscheidungsdatum24.06.2025 Geschäftszahl4Ob76/88; 4Ob101/93; 4Ob55/94; 4Ob108/94; 4Ob337/97f; 4Ob63/98p; 7Ob370/98g; 6Ob43/08d; 4Ob153/11w; 4Ob132/24a NormUrhG §87 Abs1 RechtssatzAuch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-15 4 Ob 76/88 Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter) TE OGH 1993-10-12 4 Ob 101/93 Veröff: SZ 66/122 TE OGH 1994-05-10 4 Ob 55/94 nur: Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. (T1)nur: Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. (T1) TE OGH 1994-10-04 4 Ob 108/94 Auch TE OGH 1997-11-12 4 Ob 337/97f Auch; nur: Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. (T2)Auch; nur: Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. (T2) TE OGH 1998-05-26 4 Ob 63/98p Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/92 TE OGH 1999-09-08 7 Ob 370/98g TE OGH 2009-03-26 6 Ob 43/08d Auch; nur T2 TE OGH 2012-02-28 4 Ob 153/11w Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T3); Beisatz: Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein. (T4)Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach den Paragraphen 6, ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach Paragraph 87, Absatz 2, UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T3); Beisatz: Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein. (T4) TE OGH 2025-06-24 4 Ob 132/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077360
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