RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085508 Entscheidungsdatum16.11.1988 Geschäftszahl9ObA502/88; 8ObA278/94; 8ObA118/01p; 8ObA320/01v; 9ObA199/02h; 9ObA32/03a; 9ObA104/03i; 8ObA122/04f; 9ObA158/05h; 9ObA109/05b; 9ObA129/06w; 8ObA45/07m; 9ObA22/07m; 6ObA1/10f; 9ObA68/10f; 9ObA66/11p; 8ObA7/16m NormASGG §51 Abs1 RechtssatzAuch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem § 2 Abs 2 ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom
- August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen.Auch wenn im Bereich des ASGG auf eine dem Paragraph 2, Absatz 2, ArbGG vergleichbare Ausschlußbestimmung für "öffentliche Beamte" verzichtet wurde, brachte Paragraph 51, Absatz eins, ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, auf Grund des Hofdekrets vom
- August 1841, JGS Nr 555, nach wie vor im administrativen Weg auszutragen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-16 9 ObA 502/88 Veröff: JBl 1989,734 = Arb 10749 TE OGH 1994-07-14 8 ObA 278/94 nur: Brachte § 51 Abs 1 ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit § 50 Abs 1 ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T1)nur: Brachte Paragraph 51, Absatz eins, ASGG jedoch keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, sondern in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ASGG nur die vorher nicht gegebene sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte und Sozialgerichte für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von Beamten mit ihrem Dienstgeber. (T1) Beisatz: Hier: Streitigkeiten über die Verwendungszulage sind im administrativen Weg auszutragen. (§ 48 ASGG) (T2)Beisatz: Hier: Streitigkeiten über die Verwendungszulage sind im administrativen Weg auszutragen. (Paragraph 48, ASGG) (T2) TE OGH 2001-09-13 8 ObA 118/01p Beisatz: Hier: Beamte die nach § 17 PTSG übernommen wurden. (T3)Beisatz: Hier: Beamte die nach Paragraph 17, PTSG übernommen wurden. (T3) TE OGH 2002-01-24 8 ObA 320/01v Auch; Beisatz: Zu den zivilrechtlichen Ansprüchen, für die die Rechtswegzulässigkeit gegeben ist, gehören auch Schadenersatzansprüche. (T4) TE OGH 2002-12-04 9 ObA 199/02h Auch; nur: Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen sind, soweit es sich um Besoldungen und Gebühren handelt, im administrativen Weg auszutragen. (T5) Beisatz: Die Unzulässigkeit des Rechtsweges bezieht sich nur auf Ansprüche, welche auf der öffentlich rechtlichen Stellung des Beamten zu der Gebietskörperschaft beruhen, während andere Ansprüche des Beamten im Rechtsweg geltend zu machen sind. (T6) TE OGH 2003-04-23 9 ObA 32/03a TE OGH 2003-11-05 9 ObA 104/03i nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2005-06-30 8 ObA 122/04f Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: In die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche können dann zustehen, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist. (T7) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach § 29 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung
- (T8)Auch; nur T5; Beis wie T4; Beisatz: In die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende zivilrechtliche Schadenersatzansprüche können dann zustehen, wenn von einem Missbrauch eingeräumter Befugnisse durch ein Verwaltungsorgan auszugehen ist. (T7) Beisatz: Hier: Schadenersatzansprüche aus behauptetermaßen rechtswidrigen Abberufungen aus Funktionsposten nach Paragraph 29, der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung
- (T8) Veröff: SZ 2005/96 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 158/05h Auch; Beis wie T6 TE OGH 2006-01-25 9 ObA 109/05b Auch; nur T1 TE OGH 2006-12-20 9 ObA 129/06w Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellungsbescheid durch das Arbeitsinspektorat gemäß § 4 MSchG. (T9)Auch; nur T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Feststellungsbescheid durch das Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 4, MSchG. (T9) TE OGH 2007-08-30 8 ObA 45/07m nur: § 51 Abs 1 ASGG brachte keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T10)nur: Paragraph 51, Absatz eins, ASGG brachte keine Erweiterung der Rechtswegzulässigkeit für Ansprüche aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T10) Beisatz: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Der Dienstgeber hat daraus ergebende Schäden den Beamten im Rahmen des Amtshaftungsrechtes zu ersetzen. (T11) TE OGH 2007-10-22 9 ObA 22/07m Auch; nur T5 TE OGH 2010-12-21 6 ObA 1/10f Vgl; Beis wie T11 nur: Die Erfüllung der hoheitsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der Fürsorge durch den Vorgesetzten gehört zum öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. (T12) Beisatz: Hier: § 1 Abs 5 DSG. (T13)Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz 5, DSG. (T13) TE OGH 2011-05-26 9 ObA 68/10f nur T5; Beis wie T6 TE OGH 2011-06-28 9 ObA 66/11p nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 2011/79 TE OGH 2016-10-25 8 ObA 7/16m Auch; Beis wie T12 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0085508