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{'item': ['9ObS11/88', '9ObS17/89', '9ObS15/93']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum16.11.1988 Geschäftszahl9ObS11/88; 9ObS17/89; 9ObS15/93 NormIESG §6; RechtssatzAus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen. Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt.Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 Gesetzgebungsperiode 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. Da die Versäumung einer materiell-rechtlichen Frist an sich nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand behoben werden kann, bedurfte es nach der vormaligen Rechtslage einer ausdrücklichen Bestimmung, um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu ermöglichen. Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt. EntscheidungstexteTE OGH 1988/11/16 9 ObS 11/88 Veröff: SZ 61/253 TE OGH 1989/10/18 9 ObS 17/89 nur: Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt. (T1) Beisatz: § 48 ASGG. (T2) Veröff: AnwBl 1990,451 nur: Die IESG-Nov 1986/395 hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch ein zwingend vorgeschriebenes amtswegiges Verfahren zur Ermittlung von berücksichtigungswürdigen Gründen ersetzt. (T1) Beisatz: Paragraph 48, ASGG. (T2) Veröff: AnwBl 1990,451 TE OGH 1994/03/17 9 ObS 15/93 Auch; nur: Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 GP 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des § 6 Abs 1 IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. (T3) Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T4) Veröff: WBl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375 Auch; nur: Aus den Materialien zur IESG-Nov BGBl 1980/580 (446 BlgNr 15 Gesetzgebungsperiode 6) geht hervor, daß es sich bei der Ausschlußfrist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG (schon vor der IESG-Nov 1986/395) um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist und nicht um eine verfahrensrechtliche Frist gehandelt hat. (T3) Beisatz: Deren Versäumung zieht den Verlust des Anspruches nach sich. (T4) Veröff: WBl 1993,327 = SozArb 1994 H2,14 = RdW 1993,375 RechtssatznummerRS0077457

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.