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{'item': ['9ObS12/88', '9ObS16/91', '9ObS22/91', '9ObS32/93', '8ObS8/94', '8ObS21/94', '8ObS16/94', '8ObS32/99k', '8ObS48/99p', '8ObS294/99i', '8ObS15

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076384 Entscheidungsdatum16.11.1988 Geschäftszahl9ObS12/88; 9ObS16/91; 9ObS22/91; 9ObS32/93; 8ObS8/94; 8ObS21/94; 8ObS16/94; 8ObS32/99k; 8ObS48/99p; 8ObS294/99i; 8ObS153/00h; 8ObS57/00s; 8ObS150/00t; 8ObS206/00b; 8ObS183/01x; 8ObS305/01p; 8ObS105/02b; 8ObS109/02s; 8ObS182/02a; 8ObS195/02p; 8ObS11/03f; 8ObS15/04w; 8ObS7/09a; 8ObS7/19s; 8ObS3/22g NormIESG allg RechtssatzDas IESG wollte den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen; es entsprach aber ebenso der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-16 9 ObS 12/88 Veröff: SZ 61/254 TE OGH 1991-09-11 9 ObS 16/91 Auch; nur: Das IESG wollte den Arbeitnehmern das Risiko des gänzlichen oder teilweisen Verlustes ihrer Ansprüche bei einer Insolvenz des Arbeitgebers, auf deren regelmäßige Befriedigung sie typischerweise zur Bestreitung ihres und ihrer Angehörigen Lebensunterhaltes angewiesen sind, nehmen. (T1); Veröff: SZ 64/124 TE OGH 1992-01-29 9 ObS 22/91 Auch; nur T1; Veröff: SZ 65/15 TE OGH 1994-03-16 9 ObS 32/93 nur T1; Beisatz: § 48 ASGG (T2) Veröff. SZ 67/41nur T1; Beisatz: Paragraph 48, ASGG (T2) Veröff. SZ 67/41 TE OGH 1994-01-26 8 ObS 8/94 Auch; nur T1; Veröff: SZ 67/14 TE OGH 1994-12-15 8 ObS 21/94 TE OGH 1994-11-25 8 ObS 16/94 Auch; Veröff: SZ 67/218 TE OGH 1999-07-08 8 ObS 32/99k Auch; nur T1 TE OGH 1999-07-08 8 ObS 48/99p Auch; nur T1 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 294/99i Auch; nur T1 TE OGH 2000-06-08 8 ObS 153/00h Auch; nur T1 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 57/00s Auch; nur T1 TE OGH 2000-07-13 8 ObS 150/00t Auch; nur T1 TE OGH 2000-10-23 8 ObS 206/00b nur T1 TE OGH 2001-08-16 8 ObS 183/01x TE OGH 2002-01-24 8 ObS 305/01p nur T1 TE OGH 2002-05-16 8 ObS 105/02b nur T1 TE OGH 2002-05-27 8 ObS 109/02s nur T1; Beisatz: Das Insolvenz-Ausfallgeld soll nach der Zielrichtung des Gesetzes den Arbeitnehmer vor einer typischerweise von ihm selbst nicht abwendbaren und absicherbaren Gefahr des Entgeltverlustes schützen, nicht aber Arbeitsplätze finanzieren, bei denen von allen Beteiligten bewusst in Kauf genommen wird (bedingter Vorsatz), dass diese nicht aus dem Unternehmen finanziert werden können. (T3) TE OGH 2002-08-29 8 ObS 182/02a Auch; nur T1 TE OGH 2002-09-19 8 ObS 195/02p Auch; nur T1 TE OGH 2003-11-25 8 ObS 11/03f nur T1 TE OGH 2004-11-11 8 ObS 15/04w Auch; nur T1; Beisatz: Nicht aber soll das Insolvenz-Ausfallgeld alle denkbaren zukünftigen, nicht von den Sicherungszeiträumen des IESG umfasste Nachteile ausgleichen, die dem Arbeitnehmer durch die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Arbeitgebers entstehen. (T4) TE OGH 2009-09-29 8 ObS 7/09a Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach § 1 Abs 4 IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T5)Auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Aliquotierung des Grenzbetrags nach Paragraph eins, Absatz 4, IESG bei Berechnung einer Dienstnehmererfindungsvergütung im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres. (T5) TE OGH 2019-06-27 8 ObS 7/19s Auch; nur: Es entsprach der Absicht des Gesetzgebers, alle Einzelvereinbarungen, die eine unkontrollierte Belastung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bewirken könnten, der Höhe nach zu begrenzen. (T6) Beisatz: Die Vereinbarung der Zahlung der Kündigungsentschädigung auf Basis der Vollzeitbeschäftigung vor der Herabsetzung der Arbeitszeit aufgrund einer Altersteilzeitvereinbarung ist zulässig. (T7) TE OGH 2022-11-21 8 ObS 3/22g Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Mit der Regelung des § 3c IESG wurde bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten Arbeitnehmergruppen eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Gründen wie insbesondere Elternschaft oder Präsenzdienst längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte. (T8)Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Mit der Regelung des Paragraph 3 c, IESG wurde bestimmten kündigungs- und entlassungsgeschützten karenzierten Arbeitnehmergruppen eine gewisse Sonderstellung eingeräumt, die darin begründet ist, dass die fristgebundene IESG-Sicherung für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die aus Gründen wie insbesondere Elternschaft oder Präsenzdienst längere Zeit nicht im Betrieb anwesend waren und dadurch unter Umständen gar nichts von der Insolvenz erfuhren, in der Praxis Probleme bereitet hatte. (T8) Beisatz: Hier: Insolvenzentgelt für aus einer Betriebspensionszusage abgeleiteten Unverfallbarkeitsbetrag iSd § 3d Abs 1 Z 2 IESG: Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Leistungszusage tritt nach § 7 Abs 1 BPG erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Erst dann kann der Arbeitnehmer auch die in § 7 Abs 3 BPG genannten Dispositionen treffen oder unter den Voraussetzungen des § 7 Abs 6 BPG eine Abfindung begehren. (T9)Beisatz: Hier: Insolvenzentgelt für aus einer Betriebspensionszusage abgeleiteten Unverfallbarkeitsbetrag iSd Paragraph 3 d, Absatz eins, Ziffer 2, IESG: Die Unverfallbarkeit der Anwartschaft aus einer betrieblichen Leistungszusage tritt nach Paragraph 7, Absatz eins, BPG erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein. Erst dann kann der Arbeitnehmer auch die in Paragraph 7, Absatz 3, BPG genannten Dispositionen treffen oder unter den Voraussetzungen des Paragraph 7, Absatz 6, BPG eine Abfindung begehren. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0076384

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.