RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0072093 Entscheidungsdatum21.11.1988 GeschäftszahlBkd34/88; Bkd21/87; 4Bkd1/02; 10Bkd1/11; 10Bkd1/12; 22Os3/14b; 22Os8/15i NormRAO §9 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des früheren Klienten wird. Nur ein Notstand könnte ihn von der Einhaltung dieser Pflicht entheben (JBl 1932,276). Die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht bleiben daher auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten bestehen (vgl AnwBl 1963,62; AnwBl 1966,130).Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt römisch fünf 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauert über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozessgegner des früheren Klienten wird. Nur ein Notstand könnte ihn von der Einhaltung dieser Pflicht entheben (JBl 1932,276). Die Treuepflicht und die Verschwiegenheitspflicht bleiben daher auch gegenüber den Erben des verstorbenen Klienten bestehen vergleiche AnwBl 1963,62; AnwBl 1966,130). EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-21 Bkd 34/88 Veröff: AnwBl 1991,313 TE OGH 1989-12-04 Bkd 21/87 Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt V 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauer über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozeßgegner des früheren Klienten wird. (T1)Vgl auch; nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen (OGH 28.05.1936, AnwBl 1937,357), ebenso besteht sie auch nach dem Aufhören der rechtsfreundlichen Vertretung (OGH 02.07.1925, SSt römisch fünf 82; AnwBl 1967,105); auch die Verschwiegenheitspflicht dauer über das Vertretungsverhältnis hinaus, wenn der Anwalt Prozeßgegner des früheren Klienten wird. (T1) TE OGH 2002-09-02 4 Bkd 1/02 nur: Nach ständiger Rechtsprechung in Standesrechtssachen der Rechtsanwälte bleibt die Treuepflicht auch nach Lösung des Vertretungsverhältnisses bestehen. (T2) TE OGH 2011-09-26 10 Bkd 1/11 Vgl auch; nur: Nach der Rechtsprechung der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission bleiben sowohl die Treuepflicht als auch die Verschwiegenheitspflicht über das Vertretungsverhältnis hinaus bestehen. (T3) TE OGH 2012-09-03 10 Bkd 1/12 Auch; nur T3 TE OGH 2014-11-11 22 Os 3/14b Auch; Beisatz: Hier: Bereits einen Monat nach Entstehen des Honoraranspruchs des Disziplinarbeschuldigten gegen den (ehemaligen) Mandanten getätigte Strafanzeige samt folgendem Fortführungsantrag ohne weitere Versuche der Eintreibung des Honorars durch konventionelle Mittel. (T4) TE OGH 2015-11-09 22 Os 8/15i Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072093
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.