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{'item': '7Ob700/88; 8Ob563/89; 9Ob33/04z; 6Ob213/07b; 6Ob145/09f; 6Ob233/09x; 6Ob195/10k; 6Ob82/11v; 6Ob211/11i; 6Ob58/11i; 6Ob101/11p; 6Ob187/12m; 6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059403 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl7Ob700/88; 8Ob563/89; 9Ob33/04z; 6Ob213/07b; 6Ob145/09f; 6Ob233/09x; 6Ob195/10k; 6Ob82/11v; 6Ob211/11i; 6Ob58/11i; 6Ob101/11p; 6Ob187/12m; 6Ob157/12z; 6Ob121/14h; 6Ob244/15y; 6Ob145/16s; 6Ob1/19v; 6Ob87/19s; 6Ob55/20m; 6Ob14/24p; 6Ob97/25w; 6Ob191/25v NormGmbHG nF §16 PSG §27 Abs2 RechtssatzEin wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen, auch wenn der Gesellschafter - Geschäftsführer eine für die Erreichung des Gesellschaftszwecks erforderliche Tätigkeit unterlässt und dadurch die Gesellschaft schädigt. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-23 7 Ob 700/88 Veröff: SZ 61/260 = WBl 1989,374 TE OGH 1990-04-26 8 Ob 563/89 nur: Wichtige Gründe sind darüber hinaus alle bedeutsamen Umstände, die die Belange der Gesellschaft gefährden oder ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers unzumutbar machen. (T1) Beisatz: Hier: Durch die wegen des bloß mangels an Beweisen erfolgten Freispruches des Klägers vom Vorwurf der Untreue zerstörte Vertrauensbasis seitens des betreffenden Gesellschafters. (T2) Veröff: GesRZ 1990,225 = WBl 1990,313 = ecolex 1991,324 TE OGH 2004-09-15 9 Ob 33/04z nur: Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung vor. (T3) Beisatz: Die Frage, ob sich ein Geschäftsführer bei Stellung eines Konkursantrages auf seine subjektive Überzeugung verlassen dürfe, ist nicht generell beantwortbar, sondern hängt davon ab, welche Informationsmöglichkeiten dem Geschäftsführer zur Verfügung standen und inwieweit es ihm zumutbar gewesen wäre, sich vor Einbringung eines Insolvenzantrags entsprechende Informationen zu verschaffen. (T4) TE OGH 2008-12-17 6 Ob 213/07b nur T1; nur T3; Beisatz: Während die grobe Pflichtverletzung ein grobes Verschulden voraussetzt, ist die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung verschuldensunabhängig zu beurteilen. (T5) Beisatz: Zu würdigen ist auch das Schadenspotential der Fehlentwicklung, ihr vorübergehender oder dauernder Charakter. (T6) Beisatz: Keine „Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung" liegt vor, wenn zwischen mehreren Geschäftsführern oder zwischen einem Geschäftsführer und Gesellschaftern keine Einigkeit über die Geschäftspolitik besteht. (T7) Beisatz: Vertrauensentzug seitens eines Gesellschafters allein reicht als wichtiger Grund für die Abberufung nicht aus, weil dies im Ergebnis auf die Zulassung der freien Abberufbarkeit hinaus liefe. (T8) TE OGH 2009-10-16 6 Ob 145/09f Vgl auch; nur T1; Beisatz: Es wäre auch ein wichtiger Grund, wenn die Rechtsanwaltspartnerschaft, der der Vertreter eines Begünstigten als Partner angehört, in einem Vertretungsverhältnis stand oder steht. (T9) Bem: Hier: Bestellung eines Vertreters des Begünstigten zum Vorstandsmitglied. (T10) TE OGH 2009-12-17 6 Ob 233/09x Vgl; nur T3; Beisatz: Ob eine Pflichtverletzung vorliegt und ob diese grob ist, ist regelmäßig anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. (T11) Beisatz: Die Verletzung der Pflicht zur Anmeldung der Änderung der Stiftungsurkunde zum Firmenbuch kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T12) TE OGH 2011-02-24 6 Ob 195/10k Vgl; Beisatz: Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der seinerzeitigen Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist als wichtiger Grund iSd § 27 Abs 2 PSG anzusehen, der von seiner Bedeutung her den in § 27 Abs 2 Z 1 bis 3 PSG ausdrücklich statuierten Abberufungsgründen wertungsmäßig entspricht. (T13)Vgl; Beisatz: Die mangelnde Geschäftsfähigkeit des Stifters bei der seinerzeitigen Bestellung der Mitglieder des Stiftungsvorstands ist als wichtiger Grund iSd Paragraph 27, Absatz 2, PSG anzusehen, der von seiner Bedeutung her den in Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 PSG ausdrücklich statuierten Abberufungsgründen wertungsmäßig entspricht. (T13) Veröff: SZ 2011/24 TE OGH 2011-06-16 6 Ob 82/11v Vgl; Beis wie T11; Veröff: SZ 2011/74 TE OGH 2011-10-13 6 Ob 211/11i Vgl; Beisatz: Auch in Fällen, in denen ein Verstoß gegen den Gesellschaftsvertrag vorliegt, weil entgegen den Bestimmungen der Satzung der erforderliche Mehrheitsbeschluss nicht eingeholt wird, kommt es darauf an, ob dieser Pflichtverletzung insgesamt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ein solches Gewicht beigemessen werden kann, dass von einer so wesentlichen Verletzung gesprochen werden kann, dass der weitere Verbleib des Geschäftsführers unzumutbar ist. (T14) TE OGH 2011-11-24 6 Ob 58/11i Vgl; Beis wie T11 TE OGH 2012-01-12 6 Ob 101/11p Auch; nur T1 TE OGH 2012-10-15 6 Ob 187/12m nur T3; Beisatz: Die Verweigerung der Auskunftserteilung und Einsichtsgewährung gegenüber dem Begünstigten kann eine grobe Pflichtverletzung darstellen. (T15) Beisatz: Der Abschluss eines Abtretungsvertrags über GmbH‑Anteile zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG kann als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T16)Beisatz: Der Abschluss eines Abtretungsvertrags über GmbH‑Anteile zwischen einem Vorstandsmitglied und der Privatstiftung ohne Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG kann als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T16) TE OGH 2012-10-15 6 Ob 157/12z Vgl auch; Beisatz: Der Antrag des Begünstigten nach § 27 Abs 2 PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war. (T17)Vgl auch; Beisatz: Der Antrag des Begünstigten nach Paragraph 27, Absatz 2, PSG unterscheidet sich von einer klagsweisen Geltendmachung der Begünstigtenrechte durch den unterschiedlichen Prüfungsmaßstab. Bei einem auf Verletzung der Begünstigtenrechte auf Zuwendung gestützten Antrag auf Abberufung des Vorstands kann nicht geprüft werden, ob das diesbezügliche Handeln des Vorstands richtig war, sondern nur, ob dieses vertretbar war. (T17) TE OGH 2014-12-15 6 Ob 121/14h Auch TE OGH 2016-01-14 6 Ob 244/15y Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abberufung eines Organmitglieds einer Privatstiftung aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T18)Vgl; Beis wie T11; Beis wie T16; Beisatz: Die Entscheidung des Rekursgerichts über die Abberufung eines Organmitglieds einer Privatstiftung aus wichtigem Grund wegen grober Pflichtverletzung bildet daher nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG, wenn dem Rekursgericht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen ist. (T18) TE OGH 2016-09-27 6 Ob 145/16s Auch; nur: Ein wichtiger Grund liegt jedenfalls bei grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder Vertretung vor. (T19) nur T1; Beisatz: Es kommt lediglich darauf an, ob hinreichende Gründe vorliegen, die Eignung der Vorstände zur ordnungsgemäßen Besorgung der Angelegenheiten der Privatstiftung in Zweifel zu ziehen. (T20); Beisatz: Hier: Erhebliche Zahlungen einer Tochter-GmbH an ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung als GmbH-Geschäftsführer ohne Einhaltung des Verfahrens nach § 17 Abs 5 PSG können als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T21); Veröff: SZ 2016/96nur T1; Beisatz: Es kommt lediglich darauf an, ob hinreichende Gründe vorliegen, die Eignung der Vorstände zur ordnungsgemäßen Besorgung der Angelegenheiten der Privatstiftung in Zweifel zu ziehen. (T20); Beisatz: Hier: Erhebliche Zahlungen einer Tochter-GmbH an ein Vorstandsmitglied der Privatstiftung als GmbH-Geschäftsführer ohne Einhaltung des Verfahrens nach Paragraph 17, Absatz 5, PSG können als grobe Pflichtverletzung beurteilt werden. (T21); Veröff: SZ 2016/96 TE OGH 2019-05-22 6 Ob 1/19v Auch; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T14 TE OGH 2019-09-24 6 Ob 87/19s nur T3; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2020-05-20 6 Ob 55/20m Vgl; nur T11; Beisatz: Persönliche Animositäten oder Familienstreitigkeiten bilden im Regelfall keinen wichtigen Grund für den Entzug der Geschäftsführungsbefugnis. (T22) TE OGH 2024-12-11 6 Ob 14/24p vgl; Beisatz wie T11 TE OGH 2025-07-03 6 Ob 97/25w Beisatz wie T22: Schwere Beleidigungen und Tätlichkeiten gegen Mitgesellschafter oder deren Angehörige können einen wichtigen Grund bilden, sofern eine einvernehmliche Verfolgung des Gesellschaftszwecks aufgrund einer zerstörten Vertrauensbasis der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht mehr zu erwarten ist. (T23) TE OGH 2026-03-18 6 Ob 191/25v Beisatz wie T6; Beisatz wie T7; Beisatz wie T22 Beisatz wie T23: Die Qualifikation eines Zerwürfnisses unter Gesellschafter-Geschäftsführern als Abberufungsgrund setzt jedenfalls voraus, dass eine Zusammenarbeit nicht mehr möglich – also unzumutbar – ist. Dazu ist bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Gesamtverhalten aller beteiligten Gesellschafter zu berücksichtigen. (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059403

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.