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OGH Rechtssatz RS0059544 (7Ob700/88 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0059544 Entscheidungsdatum25.11.2020 Geschäftszahl7Ob700/88; 6Ob209/20h NormGmbHG §16 GmbHG §115 RechtssatzÜberwacht der Geschäftsführer einer Dachgesellschaft Tochtergesellschaften schlecht, verletzt er seine Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung der Dachgesellschaft. Nichts anderes kann gelten, wenn der Geschäftsführer der Dachgesellschaft auch Geschäftsführer der übrigen Konzerngesellschaft ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-23 7 Ob 700/88 Veröff: SZ 61/260 = WBl 1989,374 = ecolex 1990,90 TE OGH 2020-11-25 6 Ob 209/20h vgl; Beisatz: Im Konzern ist eine gewisse „Konzernleitungspflicht“ des Vorstands der Muttergesellschaft anzuerkennen. Die Organe der Muttergesellschaft leiten nicht nur die Muttergesellschaft; vielmehr erfasst die Leitungstätigkeit auch die Gesellschaften, an denen die Gesellschaft beteiligt ist. Bei der Frage, wie genau diese Konzernleitung auszusehen hat, besteht allerdings ein gewisses Ermessen im Sinne der Business Judgement Rule. (T1) Anm: Veröff: SZ 2020/103Anmerkung, Veröff: SZ 2020/103 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0059544

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