OGH Rechtssatz RS0070380 (6Ob696/88 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070380 Entscheidungsdatum25.03.2026 Geschäftszahl6Ob696/88; 7Ob1502/89; 8Ob566/89 (8Ob567/89); 4Ob1538/89; 6Ob532/92; 1Ob535/94 (1Ob1551/94); 9Ob14/04f; 6Ob212/14s; 3Ob101/14w; 3Ob192/25v NormMRG §33 Abs2 MRG §33 Abs3 RechtssatzDer im Sinne des § 33 Abs 2 MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.Der im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG geschuldete Betrag ist nicht nur der schon in der Kündigung bzw Vertragsaufhebungserklärung geltend gemachte Zinsrückstand, es sind vielmehr darunter alle bis zur Beschlußfassung fällig gewordenen Beträge zu verstehen.
EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-24 6 Ob 696/88 Veröff: WoBl 1989,72 (Würth) TE OGH 1989-02-02 7 Ob 1502/89 Vgl aber; Beisatz: Unter dem geschuldeten Betrag im Sinne des § 33 Abs 2 MRG ist nur der der Vertragsauflösung nach § 1118 ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten. (T1)Vgl aber; Beisatz: Unter dem geschuldeten Betrag im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, MRG ist nur der der Vertragsauflösung nach Paragraph 1118, ABGB zugrunde liegende Mietzinsrückstand selbst zu verstehen, nicht aber auch etwaige Nebengebühren und Kosten. (T1) TE OGH 1989-04-19 8 Ob 566/89 Vgl; Beisatz: Kein Auflösungsgrund nach § 1118 ABGB, wenn der Mieter trotz unvollständiger Bezahlung der Pauschalrate den tatsächlich auf ihn entfallenden Betriebskostenanteil zur Gänze bezahlt hat. (T2)Vgl; Beisatz: Kein Auflösungsgrund nach Paragraph 1118, ABGB, wenn der Mieter trotz unvollständiger Bezahlung der Pauschalrate den tatsächlich auf ihn entfallenden Betriebskostenanteil zur Gänze bezahlt hat. (T2) TE OGH 1989-10-17 4 Ob 1538/89 Auch; Beisatz: Die später aufgelaufenen Rückstände müssen die Qualifikation des § 1118, zweiter Fall, ABGB haben. (T3)Auch; Beisatz: Die später aufgelaufenen Rückstände müssen die Qualifikation des Paragraph 1118,, zweiter Fall, ABGB haben. (T3) TE OGH 1992-03-25 6 Ob 532/92 TE OGH 1994-08-29 1 Ob 535/94 Vgl aber; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Verzugszinsen (T4) TE OGH 2004-02-25 9 Ob 14/04f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2014-12-15 6 Ob 212/14s Beis wie T3 TE OGH 2014-12-18 3 Ob 101/14w Auch; Beis wie T3 TE OGH 2026-03-25 3 Ob 192/25v European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070380