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{'item': ['6Ob720/88', '8Ob577/93', '4Ob554/94', '3Ob535/95', '7Ob2176/96t', '7Ob2179/96h', '6Ob142/00a', '1Ob30/01w', '4Ob205/09i']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0056102 Entscheidungsdatum24.11.1988 Geschäftszahl6Ob720/88; 8Ob577/93; 4Ob554/94; 3Ob535/95; 7Ob2176/96t; 7Ob2179/96h; 6Ob142/00a; 1Ob30/01w; 4Ob205/09i NormABGB §7; EheG §23 Abs1 Fall2 RechtssatzDie durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des § 23 Abs 1 EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten ... den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll".Die durch die StbGNov 1983 nachträglich bewirkte Lücke des Paragraph 23, Absatz eins, EheG ist durch Analogie zu schließen und die Regelung in folgendem Sinne zu verstehen: "Eine Ehe ist nichtig, wenn sie ausschließlich oder vorwiegend zu dem Zweck geschlossen ist, einem Ehegatten ... den Erwerb der Staatsbürgerschaft des anderen zu ermöglichen, ohne daß die eheliche Lebensgemeinschaft begründet werden soll". EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-24 6 Ob 720/88 Veröff: SZ 61/262 = EvBl 1989/104 S 375 = JBl 1989,306 = RZ 1989/24 S 82 = EFSlg XXV/6 TE OGH 1994-03-30 8 Ob 577/93 Auch; Veröff: SZ 67/56 TE OGH 1994-09-20 4 Ob 554/94 TE OGH 1995-12-21 3 Ob 535/95 TE OGH 1996-07-17 7 Ob 2176/96t Auch TE OGH 1996-07-30 7 Ob 2179/96h Beisatz: Die geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage hat die Regelung nach dem zweiten Fall des § 23 Abs 1 EheG auch nicht deshalb gegenstandslos gemacht, weil nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes (§ 4 StbG 1949) zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, noch diese durch Erklärung des Fremden, der einen Inländer geheiratet hat, herbeigeführt wird (§ 9 StbG 1965), sondern nunmehr - bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (§ 11 a StbG 1965 idgF) begründet. (T1)Beisatz: Die geänderte staatsbürgerschaftsrechtliche Lage hat die Regelung nach dem zweiten Fall des Paragraph 23, Absatz eins, EheG auch nicht deshalb gegenstandslos gemacht, weil nunmehr die Eheschließung nicht mehr kraft Gesetzes (Paragraph 4, StbG 1949) zum Erwerb der Staatsbürgerschaft führt, noch diese durch Erklärung des Fremden, der einen Inländer geheiratet hat, herbeigeführt wird (Paragraph 9, StbG 1965), sondern nunmehr - bei Vorliegen weiterer gesetzlicher Voraussetzungen - einen Anspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft (Paragraph 11, a StbG 1965 idgF) begründet. (T1) TE OGH 2000-06-28 6 Ob 142/00a Vgl aber; Beisatz: Auch die ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit und/oder den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben, reicht für die Nichtigerklärung der Ehe aus. (T2) TE OGH 2001-02-27 1 Ob 30/01w Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2010-04-20 4 Ob 205/09i Vgl auch; Beisatz: Hier: Nachträglich entstandene Gesetzeslücke in Bezug auf die Formpflicht des zum Zweck der Gutstehung erklärten Schuldbeitritts. (T3); Veröff: SZ 2010/38

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.