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{'item': '12Os87/88; 12Os53/90 (12Os54/90); 11Os96/96; 12Os62/97; 15Os18/97; 11Os34/98; 11Os55/02; 12Os14/01; 11Os12/05g; 13Os15/05p; 12Os94/06z; 11Os

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0094836 Entscheidungsdatum07.04.2026 Geschäftszahl12Os87/88; 12Os53/90 (12Os54/90); 11Os96/96; 12Os62/97; 15Os18/97; 11Os34/98; 11Os55/02; 12Os14/01; 11Os12/05g; 13Os15/05p; 12Os94/06z; 11Os19/12x (11Os91/12k); 14Os79/12t; 15Os1/13f; 11Os101/13g (11Os139/13wq); 11Os52/15d; 14Os74/16p; 14Os115/16t; 13Os55/17p; 11Os51/18m; 17Os8/18g; 13Os8/19d; 14Os93/19m; 14Os102/19k; 12Os34/18v; 14Os124/19w; 14Os27/20g; 11Os56/22b; 12Os60/23z; 14Os61/23m; 14Os61/23m; 15Os58/25f; 15Os32/26h NormStGB §153 RechtssatzOb ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der missbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. Dieser Schaden kann durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Entgehenlassen eines Gewinns oder überhaupt durch jedes wirtschaftliche Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-24 12 Os 87/88 TE OGH 1990-09-06 12 Os 53/90 nur: Ob ein effektiver Vermögensnachteil eingetreten ist, ist durch Vergleich der Vermögenslage vor und nach der mißbräuchlichen Handlung im Wege der Gesamtsaldierung zu ermitteln. (T1) Beisatz: Unter Berücksichtigung einer allfälligen unmittelbaren Schadenskompensation. (T2) TE OGH 1996-10-01 11 Os 96/96 nur T1 TE OGH 1997-10-16 12 Os 62/97 nur T1; Beisatz: Hier: Verpfändung einer im Eigentum des Machtgebers stehenden Liegenschaft zugunsten einer Privatschuld des Machthabers. Relevant ist daher der Grundstückswert im Zeitpunkt vor und nach der inkriminierten Einverleibung der Hypothek. (T3) TE OGH 1997-10-30 15 Os 18/97 nur T1; Beis wie T2 TE OGH 1998-06-23 11 Os 34/98 nur T1 TE OGH 2002-05-28 11 Os 55/02 nur T1; Beisatz: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. Die Annahme teilweiser Einbringlichkeit der Kreditforderung reduziert die Schadenshöhe auf den uneinbringlichen Forderungsteil. (T4) TE OGH; AUSL EGMR, OGH, AUSL EGMR 2002-05-23 12 Os 14/01 nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Als ein den Schaden mindernder Vermögensvorteil kommt aber nur eine im wohlverstandenen Interesse des Machtgebers liegende Gegenleistung in Betracht. (T5) TE OGH 2005-04-12 11 Os 12/05g Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. (T6) Beisatz: Zuzüglich bestehender Sicherheiten. (T7) TE OGH 2005-09-28 13 Os 15/05p Vgl auch; Beis ähnlich T4; Beisatz: Dass nachträglich ein Pfandrecht grundbücherlich einverleibt wurde, ist für die Beurteilung des deliktischen Verhaltens (und den Schadenseintritt) ohne Relevanz. (T8) TE OGH 2007-06-28 12 Os 94/06z Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzahlung führt zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T9) TE OGH 2012-08-21 11 Os 19/12x Vgl auch; Beis wie T4 nur: Bei Missbrauch einer Befugnis zur Kreditvergabe (durch Bankangestellte) hängt der Vermögensnachteil von der Einbringlichkeit der Rückforderung im Zeitpunkt der Kreditschuldentstehung ab. Bonität des Schuldners lässt keinen Schaden entstehen, wogegen wirtschaftliche Unvertretbarkeit der Kreditzuzählung zu einem Nachteil in der Höhe der Kreditsumme führt, selbst wenn Rückzahlungen erfolgen, die dann den Charakter bloßer nachträglicher Schadensminderung haben. (T10) TE OGH 2013-03-05 14 Os 79/12t Vgl; Ähnlich Beis wie T4; Ähnlich Beis wie T6; Beisatz: Hier: Finanzierungsleasing. (T11) TE OGH 2013-05-22 15 Os 1/13f Auch; Beis wie T4; Beis wie T7; Beis wie T8 TE OGH 2013-10-29 11 Os 101/13g Vgl; Beis ähnlich wie T8 Beisatz: Hier: Späteres Bemühen um Erlangung von Landeshaftungen zur Absicherung der Kreditvaluta ist ein solches um Schadensgutmachung. (T12) TE OGH 2015-10-20 11 Os 52/15d Auch; Beisatz: Soll nach dem Tatplan eine Rückzahlung der (gesamten) Kreditsumme gar nicht stattfinden, tritt der Schaden jedenfalls bereits im Zeitpunkt des Mittelabflusses ein. Die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Kreditierung betrifft dann keine entscheidende Tatsache. (T13) TE OGH 2016-11-29 14 Os 74/16p Auch TE OGH 2017-01-24 14 Os 115/16t Auch; Beis wie T4 TE OGH 2017-10-11 13 Os 55/17p Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl I 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T14)Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12; Beisatz: Da der Kreditvertrag seit dem Inkrafttreten des DaKRÄG BGBl römisch eins 2010/28 (nicht mehr als Realvertrag, sondern) als Konsensualvertrag konzipiert ist, entsteht die Verbindlichkeit auch bei solchen Verträgen nunmehr schon im Abschlusszeitpunkt. (T14) TE OGH 2018-08-28 11 Os 51/18m Auch; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T10; Beis wie T14 TE OGH 2019-02-26 17 Os 8/18g Vgl; Beisatz: Für die Aufrechenbarkeit von Vermögensverringerung und ‑vermehrung kommt es nicht auf deren exakte Gleichzeitigkeit, sondern darauf an, dass es sich um unmittelbare Auswirkungen derselben rechtsgeschäftlichen Vertretungshandlung handelt, was insbesondere bei einander im Austauschverhältnis gegenüberstehenden Leistungen der Fall ist. Dann ist eine Gegenleistung auch aufrechenbar, wenn sie vor dem Vermögensabfluss erbracht wurde. (T15) Beisatz: Auf Anfechtbarkeit, Rechtsungültigkeit oder zivilrechtliche Einklagbarkeit der Gegenleistung kommt es nicht an. (T16) TE OGH 2019-08-28 13 Os 8/19d Auch; nur T1 TE OGH 2019-10-07 14 Os 93/19m Vgl; Beis wie T9; nur T10 TE OGH 2019-10-07 14 Os 102/19k Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Vgl; Beis wie T4; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2020-02-25 14 Os 124/19w Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: Der Vermögensschaden (in Höhe des wirtschaftlichen Gegenwerts der erbrachten Leistung) tritt schon durch die Erbringung von Leistungen ohne gleichzeitige Begründung einer für den Machtgeber realisierbaren (weil ihm bekannten) Forderung ein. (T17) TE OGH 2020-07-21 14 Os 27/20g Vgl; Beis wie T9; Beis wie T10 TE OGH 2022-11-15 11 Os 56/22b Vgl TE OGH 2023-09-07 12 Os 60/23z vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl TE OGH 2025-03-20 14 Os 61/23m vgl TE OGH 2025-10-15 15 Os 58/25f vgl TE OGH 2026-04-07 15 Os 32/26h vgl; Beisatz wie T14 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094836

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.