RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070600 Entscheidungsdatum30.11.1988 Geschäftszahl1Ob690/88; 4Ob618/88; 2Ob542/89; 7Ob648/90 (7Ob649/90); 1Ob519/91; 3Ob1567/91; 6Ob569/92; 7Ob639/94; 2Ob586/94; 2Ob579/95; 5Ob14/96; 1Ob2271/96v; 2Ob573/95; 8Ob2355/96y; 4Ob26/98x; 3Ob170/04b; 9Ob4/05m; 1Ob116/12h; 5Ob113/20h NormMRG §30 Abs2 Z4 C RechtssatzDie Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her, sofern nicht die Veräußerung lediglich den Zweck verfolgt, dem Erwerber die Ausnützung der Bestandrechte zu ermöglichen. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-30 1 Ob 690/88 TE OGH 1988-12-13 4 Ob 618/88 Auch; Beisatz: Eine Weitergabe im Sinne des § 30 Abs 2 Z 4 MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht. (T1) Veröff: RdW 1991,176Auch; Beisatz: Eine Weitergabe im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 4, MRG liegt nur vor, wenn die selbständige Verwertung des Bestandrechtes im Vordergrund steht. (T1) Veröff: RdW 1991,176 TE OGH 1989-09-26 2 Ob 542/89 TE OGH 1990-12-06 7 Ob 648/90 nur: Die Veräußerung des im Mietgegenstand betriebenen Unternehmens und die damit verbundene Überlassung der Benützung der Räumlichkeiten an einen Dritten stellt den Kündigungsgrund nicht her. (T2) Beis wie T1; Veröff: ecolex 1991,620 TE OGH 1991-03-20 1 Ob 519/91 nur T2; Veröff: ecolex 1991,455 = RdW 1991,262 TE OGH 1991-11-13 3 Ob 1567/91 TE OGH 1992-08-27 6 Ob 569/92 TE OGH 1994-12-21 7 Ob 639/94 Beis wie T1; Veröff: SZ 67/235 TE OGH 1995-08-24 2 Ob 586/94 Auch; Beis wie T1 TE OGH 1995-11-23 2 Ob 579/95 Beis wie T1; Beisatz: Die selbständige Verwertung ist zu verneinen, wenn der Mieter an dem im Bestandobjekt geführten Unternehmen wirtschaftlich beteiligt bleibt. (T3) TE OGH 1996-04-16 5 Ob 14/96 Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Durch den Abschluss des Franchisevertrages erfolgte weder eine selbständige Verwertung des Bestandrechtes noch eine Unternehmensveräußerung, weil die Antragsgegnerin als Franchisenehmer ihr Unternehmen in den Bestandräumen für eigene Zwecke weiterbetreibt, wenn auch, wie es für einen Franchisevertrag typisch ist, in enger Bindung an den Franchisegeber. Von einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des § 12 Abs 3 MRG aF kann daher keine Rede sein. (T4)Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Durch den Abschluss des Franchisevertrages erfolgte weder eine selbständige Verwertung des Bestandrechtes noch eine Unternehmensveräußerung, weil die Antragsgegnerin als Franchisenehmer ihr Unternehmen in den Bestandräumen für eigene Zwecke weiterbetreibt, wenn auch, wie es für einen Franchisevertrag typisch ist, in enger Bindung an den Franchisegeber. Von einer Veräußerung des Unternehmens im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, MRG aF kann daher keine Rede sein. (T4) TE OGH 1996-10-03 1 Ob 2271/96v Vgl; Beis wie T1 TE OGH 1996-10-03 2 Ob 573/95 Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 69/222 TE OGH 1997-01-16 8 Ob 2355/96y Beis wie T1; Beisatz: Die zur Annahme der Veräußerung eines Unternehmens erforderliche Identität des Unternehmens ist gegeben, wenn der Erwerber den Standort beibehält, den Kundenstock übernimmt und den Betrieb mit Waren gleicher Art fortführt. (T5) TE OGH 1998-01-27 4 Ob 26/98x Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2004-12-22 3 Ob 170/04b Vgl auch; Beisatz: Dies ist im Zweifel nicht anzunehmen, wenn ein lebendes Unternehmen fortgeführt wird. (T6) TE OGH 2005-05-11 9 Ob 4/05m Beis wie T5 TE OGH 2012-06-22 1 Ob 116/12h nur T2; Beis wie T1 TE OGH 2020-10-21 5 Ob 113/20h European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0070600
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