RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0051375 Entscheidungsdatum30.11.1988 Geschäftszahl9ObA274/88; 9ObA21/89; 9ObA314/90; 9ObA1/91; 9ObA174/92; 8ObA266/97v; 9ObA109/02y; 9ObA10/21t NormArbVG §115; ArbVG §117 Abs1 RechtssatzDie Höhe des Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb. EntscheidungstexteTE OGH 1988-11-30 9 ObA 274/88 Veröff: SZ 61/266 = RdW 1989,232 = WBl 1989,247 = Arb 10761 TE OGH 1989-03-15 9 ObA 21/89 TE OGH 1991-01-30 9 ObA 314/90 Vgl auch; Veröff: RdW 1991,211 TE OGH 1991-02-13 9 ObA 1/91 Beisatz: Der Ansicht von Floretta (in Floretta - Strasser, Kommentar zu ArbVG 786), daß beim Provisionsverdienst die Gewährung des mutmaßlichen Verdienstes zu unsicher ist, so daß die zuletzt verdiente Provision zugrundezulegen ist, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Auch bei diesem Einkommensbestandteil ist die Entwicklung "nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge" entscheidend. (T1) Veröff: RdW 1991,211 = WBl 1991,261 = ecolex 1991,414 = ZAS 1992/3 S 32 (Andexlinger) TE OGH 1992-10-21 9 ObA 174/92 nur: Die Höhe des Entgeltes richtet sich danach, was das Betriebsratsmitglied verdient hätte, wenn es während der Zeit der Freistellung gearbeitet hätte; es handelt sich um den mutmaßlichen Verdienst. (T2) Beisatz: Hier: Ablöse des offenen Freizeitanspruches in Geld muß auch freigestelltem Betriebsrat angeboten werden. (T3) Veröff: DRdA 1993,358 (Floretta) TE OGH 1998-06-25 8 ObA 266/97v nur; Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb. (T4) Beisatz: Es ist sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den §§ 115 ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft. (T5)nur; Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. Hätte hingegen das Betriebsratsmitglied im Falle der Beschäftigung an seinem Arbeitsplatz Überstunden leisten müssen, sind auch diese samt Zuschlag zu zahlen. Variable Entgeltbestandteile sind dann nicht mehr weiterzuzahlen, wenn die Umstände, unter denen sie vor der Freistellung gewährt wurden, weggefallen sind, etwa bei Wegfall oder erheblichen Verringerung der Überstundenleistungen im Betrieb. (T4) Beisatz: Es ist sowohl mit dem Zweck des besonderen Kündigungsschutzes als auch mit dem Verbot der materiellen Besserstellung des Betriebsratsmitgliedes nach den Paragraphen 115, ff ArbVG unvereinbar, wäre der besondere Kündigungsschutz ein Hindernis für die Gleichbehandlung der Betriebsratsmitglieder mit der übrigen Belegschaft. (T5) Veröff: SZ 71/116 TE OGH 2002-10-16 9 ObA 109/02y Vgl auch; nur: Wird im Betrieb zulässig unter entsprechender Lohnkürzung Kurzarbeit geleistet, reduziert sich auch der Verdienst des Betriebsratsmitgliedes. (T6); Beisatz: Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. Entgeltverpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag können mangels Änderungsvorbehalts zugunsten des Arbeitgebers nicht einseitig umgestaltet werden (abweichend von T5). (T7); Veröff: SZ 2002/137 TE OGH 2021-03-24 9 ObA 10/21t Vgl; Beisatz: Dies trifft auch auf die Ermittlung des mutmaßlichen Verdienstes eines länger freigestellten Betriebsratsmitglieds und dessen festzustellender mutmaßlicher betrieblicher Karriere bei länger andauernder Freistellung zu. (T8) Beisatz: Der Karriereverlauf ist anhand von Arbeitnehmern die mit dem Betriebsratsmitglied vor dessen Freistellung weitgehend vergleichbar waren, zu fingieren. Auch der fiktive Karriereverlauf muss überwiegend wahrscheinlich sein, also einer typischerweise verlaufenden betrieblichen „Durchschnittskarriere“ entsprechen. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051375
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